In der Schweiz erfolgt die Besteuerung auf den folgenden drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Jeder Kanton hat sein eigenes Steuergesetz und belastet Einkommen, Vermögen, Erbschaften, Kapital- und Grundstückgewinne sowie andere Steuerobjekte unterschiedlich.
Die direkten Steuern werden bei den juristischen Personen auf dem Gewinn und dem Kapital erhoben. Bei den natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften werden sie auf dem Einkommen und dem Vermögen erhoben.
Indirekte Steuern und Abgaben in Form von Belastungen des Konsums und des Verbrauchs sind dem Bund vorbehalten. Beispiele für indirekte Steuern (Verbrauchssteuern) sind Zölle, Mehrwertsteuer oder Tabaksteuer.
Der Kanton Zürich bietet für juristische Personen steuerlich gute Rahmenbedingungen. Mehr Informationen zum Thema Steuern finden Sie auf den Websites der folgenden Organisationen:
Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer und soll den Inlandverbrauch belasten. Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerabzug erfolgt bei Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, die den Konsumenten Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen.
Wenn sie die Voraussetzungen zur MWST-Pflicht erfüllen, müssen Sie sich anmelden. Die MWST ist somit eine Selbstveranlagungssteuer.
Steuerpflichtig ist laut Mehrwertsteuergesetz, wer unabhängig von Rechtsform, Zweck und Gewinnabsicht ein Unternehmen betreibt und einen Jahresumsatz von mehr als 100'000 Schweizer Franken erzielt.
Befreit von der Steuerpflicht sind:
Wer die genannten Umsatzlimiten nicht erreicht, jedoch steuerpflichtig werden möchte, kann sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV anmelden.
Die Steuerpflicht beginnt gemäss Art. 14 MWST mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.
Rechtsverbindliche Auskünfte zur MWST können nur die Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV sowie die Eidgenössische Zollverwaltung EZV erteilen.
Die ESTV ist für die Erhebung der MWST auf den Umsätzen im Inland sowie auf dem Bezug von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, zuständig.
Die EZV ist u.a. für die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen verantwortlich.
Sobald Sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllen, müssen Sie sich unaufgefordert innerhalb von dreissig Tagen nach Erfüllung der Kriterien bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung in Bern schriftlich anmelden.
Es empfiehlt sich, im Vorfeld zu klären, ob Sie die Voraussetzungen für eine der vereinfachten Abrechnungsvarianten (Saldosteuersatzmethode gemäss Art. 59 MWSTG, Art. 37 MWSTG sowie Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäss Art. 44 Abs. 4 MWSTG, Art. 39 Abs. 2 MWSTG) erfüllen.