Selbständigkeit als Nichtschweizer

Evaluation des geeigneten Standorts

Sind Sie generell an geschäftlichen Aktivitäten in der Schweiz interessiert? Dann wenden Sie sich an Switzerland Global Enterprise oder Greater Zurich Area. Diese Organisationen erteilen kostenlos allgemeine Auskünfte über den Wirtschaftsstandort Schweiz und über die Rahmenbedingungen. Weiter bieten sie Unterstützung bei der Identifikation eines geeigneten Standortes.

Wenn Sie an einer Tätigkeit im Wirtschaftsraum Zürich interessiert sind, hilft Ihnen die Standortförderung des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit ihren regionalen Partnern gerne weiter. Gemeinsam bieten sie Hand bei Fragen rund um Bewilligungen, Steuern, Geschäftsliegenschaften und anderen wichtigen Entscheidungskriterien.

Berufliche Tätigkeit bis zu max. 90 Tagen

Bei einer beruflichen Tätigkeit von EU-Bürgerinnen und -Bürgern bis zu max. 90 Arbeitstagen pro Kalenderjahr kommt das Meldeverfahren zum Zug. Weitere Informationen enthält die Website der Arbeitsbewilligungen:

Auf der Website des Migrationsamtes des Kantons Zürich finden Sie Informationen zum aufenthaltsrechtlichen Teil.

Längerfristige selbständige Erwerbstätigkeit

  • Seit 2014 sind nur jene Aufenthalte zur Erwerbstätigkeit der Bewilligungspflicht unterstellt, die über drei Monate oder neunzig Kalendertage hinausgehen.
  • Das Aufenthaltsrecht wird mit der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bestätigt, nachdem die Anmeldung bei der Wohngemeinde erfolgt ist.
  • Selbständigerwerbende haben - sofern sie den Nachweis erbringen, dass sie effektiv eine selbständige Tätigkeit ausüben - Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung (B-EU/EFTA).
  • EU-Bürger mit einer Bewilligung B-EU/EFTA können beinahe ohne Hindernisse eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen. Die Selbständigkeit ist jedoch bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anzumelden.
  • Grenzgänger aus der EU können eine selbständige Erwerbstätigkeit ausüben, vorausgesetzt, das Unternehmen hat einen Sitz in der Schweiz. Die selbständige Tätigkeit ist dem Migrationsamt zu melden.

Auflagen bei der AG und GmbH

Eine Aktiengesellschaft (AG) muss gemäss Art. 718 Abs. 4 OR durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.

Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss gemäss Art. 814 Abs 3 OR durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wobei dieses Erfordernis durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden kann.

Sie können auch einen Treuhänder oder Anwalt beauftragen, bei der AG als Verwaltungsrat oder bei der GmbH als Geschäftsführer aufzutreten.

Ebenfalls gut zu wissen

Drittstaatenangehörige ohne Niederlassungsbewilligung können Wohneigentum nicht bewilligungsfrei erwerben. Anders verhält es sich beim Erwerb von Immobilien für Geschäftszwecke. Dieser untersteht so gut wie keinen Einschränkungen. Siehe hierzu

Bundesgesetz über den Erwerb von Immobilien durch Personen im Ausland

Informationen zum Thema Immobilien auf der Website der Standortförderung

Im Gegensatz zu anderen Ländern besteht in der Schweiz keine Zwangsmitgliedschaft bei Branchenvereinigungen oder Handelskammern. Es steht Ihnen somit frei, sich Ihren Bedürfnissen entsprechend Branchen- bzw. Fachorganisationen oder Netzwerken anzuschliessen.

Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der Schweiz. Die Steuern werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben.

Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, aber ohne Niederlassungsbewilligung, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (bei frisch Eingereisten mit einer B-Bewilligung ist dies der Normalfall), unterliegen der Quellensteuer. Diese wird direkt vom Arbeitgeber abgezogen und ersetzt die direkte Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer. Erreicht der steuerbare Ertrag die Höhe von CHF 120'000, wird nachträglich eine reguläre Veranlagung vorgenommen. Mehr zum Thema auf der Website des Steueramtes des Kantons Zürich.

Leitende Angestellte oder Spezialisten (Expats), die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden (z.B. für den Aufbau einer Zweigniederlassung), profitieren von der Abzugsfähigkeit besonderer Berufskosten wie z.B. Wohn-, Reise- oder Schulkosten. Zur Richtlinie Berufskosten für Expats.

Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ebenfalls einer beschränkten Steuerpflicht, falls sie Einkünfte in der Schweiz erzielen. Das betrifft unter anderem Geschäftsleitungs-Mitglieder von ausländischen Unternehmen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Um eine doppelte Besteuerung in der Schweiz und im Ausland zu vermeiden oder zu mildern, hat die Schweiz mit mehr als achtzig Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. DBA Übersicht