Die Sozialversicherungen sind in erster Linie dazu da, Schutz vor gewissen Risiken zu bieten, indem sie Leistungen in Form von Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder Kosten bei Unfall und Krankheit tragen. Die Leistungen der Sozialversicherungen werden vorab durch Beiträge aus Erwerbseinkommen finanziert.
Mehr dazu erfahren Sie unter Soziale Sicherheit in der Schweiz oder auch unter Informationen zu allen Sozialversicherungen.
Wer in der Schweiz wohnt oder arbeitet, ist bei der AHV obligatorisch versichert. Wann und welche Beiträge zu leisten sind, ist für Arbeitnehmende, Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige unterschiedlich geregelt.
Wer wann beitragspflichtig ist
Ausnahme: Für Frauen steigt das Referenzalter schrittweise von 64 auf 65, um jeweils 3 Monate pro Jahr ab 2025. Im Jahr 2029 wird das Referenzalter für Frauen und Männer einheitlich bei 65 Jahren sein.
Mehr zur Beitragspflicht auf den folgenden Seiten:
Arbeitnehmende sind in der Schweiz automatisch versichert. Der Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeiträge mit seiner Ausgleichskasse ab. Den Arbeitnehmerbeitrag zieht er vom Bruttolohn ab. Selbständigerwerbende hingegen müssen sich selber um sämtliche Belange der Sozialversicherung kümmern. Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschliesst, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmender behandelt.
Selbständigerwerbende, müssen an ihrem Geschäftssitz mit der zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen, um die Anerkennung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abzuklären. Falls Sie nicht Mitglied eines Berufsverbandes oder einer Verbandsausgleichskasse sind, müssen Sie sich bei einer Neugründung immer bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihr Geschäftssitz befindet, anmelden.
Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.
Wird ein Antrag der Selbständigkeit abgelehnt, so bleibt eine versicherte Person Arbeitnehmender und sein Arbeitgeber hat für ihn weiterhin die AHV-Beiträge abzurechnen.