Nicht jedes Unternehmen kann sich auf dem Markt behaupten. Die letzten Jahre haben gezeigt, dass lediglich fünfzig Prozent der Jungunternehmen die ersten fünf Betriebsjahre überleben. Deshalb ist es wichtig, sich über die Konsequenzen der Selbständigkeit bzw. über die Folgen eines möglichen Scheiterns im Klaren zu sein.
Nimmt die Geschäftstätigkeit nicht den erwarteten Verlauf und zeichnen sich finanzielle Engpässe ab, stellen sich viele Unternehmer die Frage, ob sie Arbeitslosengelder beziehen können.
Die Antwort hängt davon ab, welche Rolle die betreffende Person im Unternehmen spielt. Scheidet sie beispielsweise aus der Organisation aus (z.B. durch Entlassung), führt aber dennoch das Unternehmen weiter oder behält eine arbeitgeberähnliche Stellung bei, gilt sie weder als erwerbslos noch als vermittlungsfähig. Damit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengelder. Neben den Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung sind auch ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten nicht anspruchsberechtigt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht hingegen, wenn das Unternehmen konkursamtlich liquidiert oder aus dem Handelsregister gelöscht wurde. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung auch endgültig die arbeitgeberähnliche Stellung verliert.
Ist eine Anspruchsberechtigung gegeben und wurde der Beitragspflicht nachgekommen, bzw. wurden im Laufe der massgeblichen Rahmenfrist für die Beitragszeit während einer Dauer von mindestens zwölf Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) geleistet, kann sich die betroffene Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und hat Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, vorausgesetzt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt.
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) kennt diverse Leistungsarten. Dazu zählen unter anderem die Arbeitslosenentschädigung sowie die Entschädigung im Falle von Kurzarbeit. Kurzarbeit besteht in einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit oder in einer gänzlichen Einstellung der Arbeit eines Arbeitnehmers.
Juristische Personen wie AG und GmbH sind zur Entrichtung von ALV-Beiträgen verpflichtet. Wer in seiner eigenen AG oder GmbH arbeitet, ist daher als Arbeitnehmer bei der ALV versichert und kann aus seiner Arbeitstätigkeit Beitragszeit erwerben.
Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft gelten hingegen grundsätzlich als selbständig Erwerbstätige mit der Folge, dass sie keine ALV-Beiträge bezahlen und während ihrer Selbständigkeit auch keine Beitragszeit erwerben.
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung bei der ALV während einer Dauer von mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (sogenannte Rahmenfrist für die Beitragszeit). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht vor, dass im Falle einer nicht beitragswirksamen selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert werden kann. Von regulär zwei Jahren auf höchstens vier Jahre. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass während des Wechsels zur selbständigen Erwerbstätigkeit und während der Dauer der selbständigen Tätigkeit keine ALV-Leistungen bezogen wurden und die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist (innert max. zwei Jahren) definitiv aufgegeben wurde.