Einzelunternehmen: Gründungsschritte und Formulare

Gründungsschritte

Vorausgesetzt, Sie sind gut vorbereitet, können Sie die für die Gründung erforderlichen offiziellen Handlungen (Schritte 2 bis 4 der folgenden Aufzählung) innerhalb von wenigen Tagen erledigen. Für ausführlichere Informationen empfehlen wir Ihnen, die Checkliste Firmengründung zu konsultieren.

Schritt 1: Vorabklärungen und Bereitstellung aller erforderlichen Informationen und Unterlagen

Mit den Vorabklärungen ist auch die Verfügbarkeit des geplanten Firmennamens zu prüfen.

Schritt 2: Eintrag ins Handelsregister

Das Einzelunternehmen entsteht mit der Aufnahme der Geschäftstätigkeit, unabhängig davon, ob es im Handelsregister eingetragen ist oder nicht. Eine Eintragungspflicht besteht dann, wenn ein Gewerbe betrieben wird, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben (Art. 931 Abs. 1 OR).

Es empfiehlt sich, im konkreten Fall Rücksprache mit dem Handelsregisteramt zu nehmen, um sicherzugehen, dass nichts vergessen wird. Sie können die Anmeldung beim Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Schöntalstrasse 5, 8022 Zürich (Auskünfte unter Tel +41 (0)43 259 74 00), vorbeibringen oder an dieses senden.

Vorausgesetzt, die Unterlagen sind vollständig und gesetzeskonform, ist Ihr Unternehmen in der Regel innerhalb von sieben Arbeitstagen im Handelsregister eingetragen (die Kosten liegen in der Regel zwischen CHF 100 und 200). Sofern erwünscht, kann bereits vor der Veröffentlichung der Eintragung im Schweizerischen Handelsamtsblatt eine Eintragungsbestätigung verlangt werden. Diese kostet CHF 80.

Schritt 3: Anmeldung bei der Ausgleichskasse

Nachdem Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben, melden Sie sich an ihrem Geschäftssitz bei der zuständigen Ausgleichskasse an. Falls Sie nicht Mitglied eines Berufsverbandes oder einer Verbandsausgleichskasse sind, müssen Sie sich bei einer Neugründung immer bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihr Geschäftssitz befindet, anmelden.

Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.

Schritt 4: Unfallversicherung

Für Selbständigerwerbende ist die Unfallversicherung freiwillig, aber je nach Situation empfehlenswert. Falls Sie Mitarbeitende beschäftigen, sind Sie verpflichtet, für diese die obligatorische Unfallversicherung abzuschliessen.

Schritt 5: Anmeldung Mehrwertsteuer

Formulare

Die Gründung eines Einzelunternehmens kann online über den elektronischen Schalter des Kantons Zürich ZHservices oder des Bundes EasyGov realisiert werden. Klären Sie am besten frühzeitig die Anerkennung der Selbständigkeit durch die SVA Zürich ab. Informieren Sie sich zudem über die Voraussetzungen eines Handelsregistereintrags.

Gründungsunterlagen und Musterdokumente

Fragen & Antworten

Siehe hierzu die Informationen auf der Seite Selbständig werden als Nichtschweizer.

Wenn Ihr Geschäftssitz im Kanton Zürich ist und Sie nicht Mitglied eines Gründerverbands einer Ausgleichskasse sind, schicken Sie die Anmeldung an die SVA Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich.
Falls Ihr Geschäftssitz in einem anderen Kanton liegt oder Sie Mitglied eines Berufsverbands mit eigener Ausgleichskasse sind, wenden Sie sich an die betreffende kantonale Ausgleichskasse oder Verbandsausgleichskasse.

Nein. Laut AHV-Gesetz muss die zuständige Ausgleichskasse prüfen, ob die Kriterien für eine selbständige Erwerbstätigkeit erfüllt sind.

Nein, gemäss AHV-Gesetz gelten Inhaber einer AG oder GmbH als Arbeitnehmer im eigenen Unternehmen.

Juristische Personen wie AG und GmbH sind zur Entrichtung von ALV-Beiträgen verpflichtet. Wer in seiner eigenen AG oder GmbH arbeitet, ist daher als Arbeitnehmer bei der ALV versichert und kann aus seiner Arbeitstätigkeit Beitragszeit erwerben.

Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter und Komplementäre einer Kommanditgesellschaft gelten hingegen grundsätzlich als selbständig Erwerbstätige mit der Folge, dass sie keine ALV-Beiträge bezahlen und während ihrer Selbständigkeit auch keine Beitragszeit erwerben.

Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung bei der ALV während einer Dauer von mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (sogenannte Rahmenfrist für die Beitragszeit). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht vor, dass im Falle einer nicht beitragswirksamen selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert werden kann. Von regulär zwei Jahren auf höchstens vier Jahre. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass während des Wechsels zur selbständigen Erwerbstätigkeit und während der Dauer der selbständigen Tätigkeit keine ALV-Leistungen bezogen wurden und die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist (innert max. zwei Jahren) definitiv aufgegeben wurde.

Grundsätzlich wird nach Anmeldung bei der ALV eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, innerhalb welcher Taggelder bezogen werden können. Nimmt jemand während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche jedoch später wieder aufgegeben wird, könnten je nachdem keine Taggelder der ALV mehr bezogen werden, weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits abgelaufen ist und weil wegen fehlender Beitragszeit keine neue eröffnet werden kann. Um das zu verhindern, regelt das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG), dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. So muss u.a. während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine nicht beitragswirksame, selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sein, welche später definitiv aufgegeben wird. Mit der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist jedoch keine Erhöhung des Taggeldhöchstanspruchs verbunden. Hat jemand in der eigenen AG oder GmbH Beitragszeit erworben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert.