Rechtsformen

Entscheidungshilfe

Mit der Wahl einer Rechtsform definieren Sie die juristischen Rahmenbedingungen, die den künftigen Spielraum Ihres Unternehmens beeinflussen. Die Wahl, die Sie treffen, hat personelle, finanzielle, steuerliche und rechtliche Folgen. Entsprechend sind Aspekte wie Haftungsrisiko, Geschäftspartner, Kapitalbeschaffung, Steuern und Buchführung wichtige Entscheidungskriterien bei der Rechtsformwahl. Die rechtlichen Grundlagen gibt in erster Linie das Schweizerische Obligationenrecht (OR).

Für die Wahl der Rechtsform und zur Klärung der daraus resultierenden (Steuer-) Folgen ist es ratsam, frühzeitig eine Beratungsperson beizuziehen. Mögliche Partner finden Sie u.a. über die folgenden Verbände und Organisationen:  

Nebst gruenden.ch bieten folgende Websites umfassende Informationen zu den verschiedenen Rechtsformen und zum Gesellschaftsrecht:

Überlegungen im Vorfeld

Überlegen Sie sich vor dem Beratungsgespräch, welche Aspekte Ihnen heute, aber auch in Zukunft, wichtig sind. Die folgenden Fragen erleichtern Ihnen die Vorbereitung und helfen, die Kosten möglichst tief zu halten: 

  • Wollen Sie das Unternehmen alleine oder mit anderen Personen zusammen gründen? 
  • Wie viel Kapital steht Ihnen für die Gründung und den Aufbau des Unternehmens zur Verfügung?
  • Wie kapitalintensiv ist Ihre Geschäftstätigkeit und welchen Kapitalbedarf haben Sie voraussichtlich in den nächsten drei bis fünf Jahren?
  • Wie stark hängt Ihr Produkt oder Ihre Dienstleistung von Ihrer Person ab?
  • Sind Sie bereit, mit Ihrem Privatvermögen für die Verbindlichkeiten des Unternehmens zu haften?
  • Möchten Sie Personal einstellen?
  • Wie rasch wird Ihr Unternehmen wachsen?
  • Mit welchem Personalzuwachs rechnen Sie in den nächsten drei bis fünf Jahren?

Details zu den verschiedenen Rechtsformen

Eine einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art. 530 OR). Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und unterscheidet sich von Handelsgesellschaften dadurch, dass sie kein kaufmännisches Unternehmen führt und nicht unter eigenem Unternehmensnamen (bzw. eigener Firma) auftritt (Art. 944 OR).

Die Haftung der teilhabenden Personen ist solidarisch und unbeschränkt.

Eine einfache Gesellschaft kann u. a. in den folgenden Situationen bzw. Konstellationen entstehen:

  • während der Gründungsphase einer anderen Rechtsform
  • bei zeitlich begrenzten Gesellschaften 
  • bei der Abwicklung eines einzelnen Geschäfts

Beachten Sie, dass eine einfache Gesellschaft immer dann besteht, wenn die Voraussetzungen für eine andere Unternehmensform fehlen.

Ein Einzelunternehmen entsteht automatisch dann, wenn Sie als Einzelperson ein Geschäft im kaufmännischen Sinne unter eigenem Namen und eigener Verantwortung führen. Als Einzelunternehmerin bzw. Einzelunternehmer obliegt Ihnen die volle Verantwortung. Mit anderen Worten: Sie haften uneingeschränkt mit Ihrem Unternehmens- und Privatvermögen.

Einzelunternehmen sind in der Schweiz weit verbreitet und bilden für viele den Einstieg in die selbständige unternehmerische Tätigkeit.

Die wesentlichen Eigenschaften des Einzelunternehmens sind:

  • Die Gründung unterliegt zwar keinen zwingenden Gesetzesvorgaben und erfordert auch keinen formellen Gründungsakt. Dennoch sind verschiedene Grundanforderungen zu erfüllen.
  • Aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht ist beim Einzelunternehmen die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse AHV erforderlich.
  • Die Einzelunternehmerin bzw. der Einzelunternehmer haftet uneingeschränkt für sämtliche Schulden des Unternehmens, auch mit dem Privatvermögen.
  • Der Name bzw. die Firma des Einzelunternehmens muss zwingend den Familiennamen der Einzelunternehmerin / des Einzelunternehmers als wesentlichen Inhalt einschliessen.
  • Ein Einzelunternehmen, das ein Gewerbe betreibt, das im letzten Geschäftsjahr einen Umsatzerlös von mindestens CHF 100'000 erzielt hat, muss sich am Ort der Niederlassung ins Handelsregister eintragen lassen. Von dieser Pflicht ausgenommen sind die Angehörigen der freien Berufe sowie die Landwirte, falls sie kein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreiben. Einzelunternehmen, die nicht zur Eintragung verpflichtet sind, haben das Recht, sich eintragen zu lassen.
  • Ein Einzelunternehmen, das einen Umsatzerlös von mindestens CHF 500'000 im letzten Geschäftsjahr erzielt hat, ist zur Buchführung und Rechnungslegung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden. Einzelunternehmen mit weniger als CHF 500'000 Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr müssen lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage Buch führen.
  • Die Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine Kapitalgesellschaft ist jederzeit möglich.

Die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse (AHV) ist bei der Gründung eines Einzelunternehmens oder bei der Teilhaberschaft an einer Personengesellschaft erforderlich. Als sozialversicherungsrechtlich selbständig gilt grundsätzlich, wer

  • unter eigenem Namen und auf eigene Rechnung arbeitet
  • in unabhängiger Stellung ist
  • das eigene wirtschaftliche Risiko trägt

Die Anerkennung der Selbständigkeit erfolgt in der Regel durch die SVA Zürich.

Ob eine versicherte Person als unselbständig oder als selbständig zu betrachten ist, muss von der zuständigen Ausgleichskasse im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Tätigkeit geprüft werden (siehe Merkblatt der SVA Zürich zur Anerkennung der Selbständigkeit). Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Die folgenden Unterlagen (bitte nur Fotokopien einreichen) helfen der zuständigen Ausgleichskasse, die notwendigen Abklärungen speditiv vorzunehmen:

  • Ausgestellte Rechnungen samt Nachweis des Zahlungseingangs
  • Offerten
  • Lieferscheine
  • abgeschlossene Verträge mit Kunden / Auftraggebern
  • Werbematerial
  • andere je nach Tätigkeit massgebende Unterlagen

Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können. Spätestens jedoch im dritten Monat nach der Erwerbsaufnahme. Sollten Sie die Unterlagen für die Gründung eines Einzelunternehmens nicht beibringen können, so haben Sie die Möglichkeit, eine Kapitalgesellschaft (AG oder GmbH) zu gründen.

Im Gegensatz zur Personengesellschaft steht bei der Kapitalgesellschaft das eingebrachte Kapital, und weniger die Kapitalgeberin bzw. der Kapitalgeber als Person im Mittelpunkt. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Für Verbindlichkeiten haftet eine Kapitalgesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. In der Schweiz gehören unter anderem Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu dieser Rechtsform.

Unter einer Personengesellschaft versteht man den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (Gesellschafter), die unter einer gemeinsamen Firmenbezeichnung ein Gewerbe betreiben (Kollektivgesellschaft oder Kommanditgesellschaft). Dabei sind die Gesellschafter zentral, die mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem Privatvermögen haften. Eine Ausnahme bildet der Kommanditär (bei der Kommanditgesellschaft), dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme begrenzt ist.