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im Nebenerwerb
Zweites Standbein
Die selbständige Erwerbstätigkeit ist mit Risiken und anfänglich auch oft mit Einkommenseinbussen verbunden. Ein weniger riskanter Weg geht über die Selbständigkeit im Nebenerwerb. Mit der Aufrechterhaltung des Angestelltenverhältnisses auf Teilzeitbasis bleibt ein regelmässiges Einkommen erhalten. Es gilt allerdings zu beachten, dass die Arbeitslosenversicherung beim Verlust einer Teilzeitstelle unter Umständen verlangt, dass nach einer Vollzeitstelle gesucht wird, was die selbständige Erwerbstätigkeit gefährden kann.
Rechtsform & Gründung
Die Wahl der Rechtsform ist eine grundlegende Entscheidung. Wenn Sie mit der selbständigen Erwerbstätigkeit einfach loslegen und sich nicht bewusst für eine Rechtsform entscheiden, führen und besitzen Sie automatisch eine Einzelfirma.
Es empfiehlt sich deshalb, bei der Wahl der Rechtsform systematisch vorzugehen und dabei auch die zur Gründung erforderlichen Schritte in die Überlegungen miteinzubeziehen. Am besten konsultieren Sie hierzu die Hilfsmittel unter dem Thema "Gründung".
Handelsregistereintrag
Für den Eintrag ins Handelsregister gilt: Wer ein Handels-, ein Fabrikations- oder ein anderes nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe betreibt, ist verpflichtet, dieses ins Handelsregister eintragen zu lassen (Art. 934 Abs. 1 OR). Bei Einzelunternehmen besteht diese Pflicht, wenn während eines Jahres Roheinnahmen von mindestens CHF 100'000 (Jahresumsatz) erzielt werden (Art. 36 Abs. 1 Handelsregisterverordnung HRegV). Die Eintragungspflicht ist jeweils im Einzelfall mit dem Handelsregisteramt zu klären. Auch wenn Ihr Unternehmen nicht eintragungspflichtig ist, haben Sie das Recht, sich in das Handelsregister eintragen zu lassen.
Mehrwertsteuerpflicht
Die Mehrwertsteuerpflicht hängt vom Umsatz ab. In der Regel sind Unternehmen mit einem Umsatz über CHF 100'000 mehrwertsteuerpflichtig. Es ist jedoch ratsam, sicherheitshalber zu klären, ob in Ihrem Fall nicht eine Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt, denn Strafsteuern lohnen sich nicht.
Sozialversicherungen & Steuern
Da Sie mit Ihrer zweiten Tätigkeit als selbständig erwerbstätig gelten, sind Sie verpflichtet, direkt auf diesem Einkommensteil Sozialversicherungsabgaben abzurechnen. Sie können das entsprechende Anmeldeformular bei der SVA bestellen oder online herunterladen. Im Nebenerwerb erzielte Einkünfte bis zu CHF 2'200 pro Jahr sind nicht AHV-beitragspflichtig (AHV / IV / EO). Sofern Sie eine Einzelfirma führen, benötigen Sie von der SVA gleich zu Beginn eine Anerkennung der Selbständigkeit. Schliesslich ist Ihr gesamtes Einkommen - sowohl aus der selbständigen, als auch aus der unselbständigen Tätigkeit - zu versteuern.
Konkurrenzverbot
Zu klären wäre noch, ob Sie aus Ihrem bestehenden oder früheren Arbeitsverhältnis einem allfälligen Konkurrenzverbot unterliegen. Bei Unklarheiten (z.B. hinsichtlich des beruflichen oder örtlichen Geltungsbereichs oder der zeitlichen Gültigkeit) empfehlen wir Ihnen, sich beim Arbeits- bzw. Bezirksgericht kundig zu machen (Kontaktangaben siehe rechte Spalte).
Arbeitsbewilligungen
Ausländische Staatsbürger/innen (mit Ausnahme derjenigen aus den alten EU-Ländern), müssen für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsbewilligung einholen, mehr dazu.
Weitere Informationen unter www.arbeitsbewilligungen.zh.ch. Bei Fragen können Sie sich an die Hotline unter Tel +41 (0)43 259 49 49 wenden.
Patchwork
Falls Sie einerseits im Angestelltenverhältnis für mehrere Arbeitgeber und andererseits auf selbständiger Basis für mehrere Auftraggeber tätig sind, finden Sie auf dieser Website mehr zum Thema Patchwork.