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Zweite und Dritte Säule

Die drei Säulen

Das Konzept der drei Säulen ist seit 1972 in der schweizerischen Bundesverfassung verankert und ist dazu da, den individuellen finanziellen Bedarf im Rentenalter zu decken. Die drei Säulen stellen eher eine Pyramide als drei gleichberechtigte Ebenen dar, und zwar mit der ersten Säule, der obligatorischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung als existenzsichernde Basis.

Zweite Säule - Berufliche Vorsorge

Ziel der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Pensionskasse), der zweiten Säule, ist, den gewohnten Lebensstandard zu sichern. Wer infolge Alter oder Invalidität pensioniert wird, hat Anspruch auf eine Rente. Im Todesfall werden Hinterlassenenrenten ausbezahlt.

Die Finanzierung erfolgt durch die Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden. Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft sind in der Regel in der 2. Säule nicht versichert, da sie als Selbständigerwerbende  gelten.

Dritte Säule – Selbstvorsorge

Die freiwillige Selbstvorsorge, die dritte Säule, dient dazu, die Vorsorgelücke, die bei einer Pensionierung aufgrund des bisherigen gewohnten Einkommens und den Leistungen der AHV bzw. der Pensionskasse entsteht, zu schliessen. In der Regel decken letztere zusammen weniger als zwei Drittel des bisherigen Erwerbseinkommens, was selten genügt, um den gewohnten Lebensstandard aufrechtzuerhalten.

Beim individuellen Vorsorgesparen wird zwischen gebundenem und freiem Sparen unterschieden. Der Entscheid, auf welche Art ein Versicherter sparen will, wird gänzlich ihm überlassen. Wer gewillt ist, sein Sparguthaben gebunden anzulegen, kann vom steuerbaren Einkommen einen jährlichen Betrag abziehen. Selbständigerwerbende ohne berufliche Vorsorge können einen rund fünf Mal höheren Betrag als Arbeitnehmende abziehen.

Wahl der richtigen Vorsorgeform

Die Wahl der richtigen Vorsorgeform ist häufig nicht das dringlichste Problem, das den Jungunternehmer beschäftigt. Dennoch ist es ratsam, sich frühzeitig über die eigene Vorsorge Gedanken zu machen. Dabei spielt die Rechtsform Ihres Unternehmens eine entscheidende Rolle. Denn für juristische Personen besteht eine andere Ausgangslage als für natürliche Personen.

Juristische Personen

Als Geschäftsführer einer juristischen Person sind Sie Arbeitnehmer des Unternehmens und somit automatisch im Rahmen des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) gegen Alter, Invalidität und Tod zu versichern, sofern Ihr jährlicher AHV-Lohn CHF 20'880 überschreitet.

Obwohl alle Gesellschaften die Möglichkeit haben, eine autonome oder teilautonome Pensionskasse zu errichten, ist es für Jungunternehmen aus Kosten- und Risikogründen ratsam, sich einer Sammelstiftung anzuschliessen. Dies befreit Sie weitgehend von den zeitintensiven administrativen Aufgaben, die mit der Führung einer eigenen Pensionskasse verbunden sind. Zahlreiche Banken und Versicherungen sowie einzelne Branchenverbände bieten Vorsorgelösungen über Sammelstiftungen an.

Entscheidungen im Vorsorgebereich haben eine grosse Tragweite. Es empfiehlt sich deshalb, einen Vorsorgeberater beizuziehen.

Als Arbeitnehmer hat der Geschäftsführer einer juristischen Person zusätzlich die Möglichkeit, pro Jahr Beiträge von CHF 6'682 (2011) in die 3. Säule einzubezahlen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaft mit Angestellten

Inhabern von Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit Angestellten steht es grundsätzlich frei, wie sie sich selber gegen die Risiken Alter, Invalidität und Tod absichern. Möglichkeiten bestehen über die 2. Säule (wie bei den juristischen Personen) oder über die Säule 3a, in welche jährlich bis 20 Prozent des Reingewinns oder maximal CHF 33'408 einbezahlt werden können.

Die dritte Säule kann bei Banken und Versicherungen abgeschlossen werden. Bei der Bank steht der Sparaspekt im Vordergrund, bei der Versicherung hingegen der Risikoaspekt. Trotz der steuerlichen Abzugsmöglichkeiten lohnt es sich für den Unternehmer, dessen Einkommen CHF 150'000 übersteigt, in die Pensionskasse seiner Arbeitnehmer einzutreten. Dies aus folgenden Gründen:

  • Es sind höhere Abzüge als CHF 33'408 pro Jahr möglich.
  • Für die Versicherung von Alter, Invalidität und Tod kommen Kollektiv-Leben-Tarife zur Anwendung. Diese sind günstiger als Einzel-Leben-Tarife.
  • Durch die Arbeitgeberbeiträge an die Pensionskasse reduziert sich der AHV-pflichtige Gewinn, woraus tiefere Steuern resultieren.
  • Es besteht die Möglichkeit, die Steuern mittels Einkäufe in die Berufliche Vorsorge zu optimieren.
  • BVG-Versicherte können zusätzlich zu den Pensionskassenbeiträgen pro Jahr CHF 6'682 in die Säule 3a einbezahlen.

Einzelunternehmen und Personengesellschaft ohne Angestellte

Inhaber von Einzelunternehmen und Personengesellschaften ohne Angestellte haben nur die Möglichkeit, sich über ihren Branchenverband oder bei der Stiftung Auffangeinrichtung BVG innerhalb der 2. Säule zu versichern. Als Alternative stehen Ihnen die Möglichkeiten im Rahmen der Säule 3a offen. D.h. sie können jährlich bis 20 Prozent des Reingewinnes, maximal jedoch CHF 33'408 (2011) in die Säule 3a einzahlen.