Inhalt - Sozialversicherungen
Sozialversicherungen
Die Sozialversicherungen sind in erster Linie dazu da, Schutz vor gewissen Risiken zu bieten, indem sie Leistungen in Form von Renten, Erwerbsersatz und Familienzulagen ausrichten oder Kosten bei Unfall und Krankheit tragen. Die Leistungen der Sozialversicherungen werden vorab durch Beiträge aus Erwerbseinkommen finanziert.
Ausgangslage für Arbeitnehmende
Alle Arbeitnehmende, die in der Schweiz erwerbstätig sind, sind automatisch versichert. Der Arbeitgeber rechnet die Sozialversicherungsbeiträge mit seiner Ausgleichskasse ab. Den Arbeitnehmerbeitrag zieht er vom Bruttolohn ab.
Ausgangslage für Selbständigerwerbende
Selbständigerwerbende müssen sich hingegen persönlich um sämtliche Belange der Sozialversicherung kümmern. Sie tragen sich selbst sowie allfälligen Arbeitnehmenden gegenüber eine grosse Eigenverantwortung.
Wer eine Kapitalgesellschaft gründet und mit diesem Unternehmen einen Arbeitsvertrag abschliesst, wird sozialversicherungsrechtlich wie ein Arbeitnehmender behandelt. Selbständigerwerbende, die sich für die Rechtsform Einzelunternehmen entscheiden, müssen an ihrem Geschäftssitz mit der zuständigen Ausgleichskasse Kontakt aufnehmen, um die Anerkennung ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit abzuklären. Falls Sie nicht Mitglied eines Berufsverbandes oder einer Verbandsausgleichskasse sind, müssen Sie sich bei einer Neugründung immer bei der kantonalen Ausgleichskasse des Kantons, in dem sich Ihr Geschäftssitz befindet, anmelden. Legen Sie bitte möglichst viele Unterlagen bei, die Ihre Selbständigkeit belegen: gestellte und erhaltene Rechnungen, Verträge mit Kunden, Mietvertrag der Geschäftsräumlichkeiten, Offerten, Werbematerial usw. Bitte beachten Sie, dass eine Erfassung im Voraus nicht möglich ist. Melden Sie sich deshalb erst an, wenn Sie Ihre Tätigkeit aufgenommen haben und Ihre Selbständigkeit nachweisen können.
Wird ein Antrag der Selbständigkeit abgelehnt, so bleibt eine versicherte Person Arbeitnehmender und sein Arbeitgeber hat für ihn weiterhin die AHV-Beiträge abzurechnen.
Das Dreisäulenprinzip der Alterssicherung
Die Altersvorsorge in der Schweiz basiert auf einem Dreisäulenkonzept:
- Erste Säule: Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung. Sie dient der Existenzsicherung
- Zweite Säule: Berufliche Altersvorsorge (BVG). Sie ist dazu da, den gewohnten Lebensstandard zu sichern.
- Dritte Säule: Private Vorsorge. Mit dieser freiwilligen Selbstvorsorge sollen Vorsorgelücken, die bei einer Pensionierung aufgrund des bisherigen gewohnten Einkommens und den Leistungen der AHV bzw. der Pensionskasse entstehen, geschlossen werden.
Erste Säule – AHV/IV
Die erste Säule ist die obligatorische und dient der Existenzsicherung. Bei Erreichen des AHV-Alters wird eine Altersrente ausgerichtet. Bei einem Todesfall besteht Anspruch auf Witwen-, Witwer- oder Waisenrenten.
Die Invalidenversicherung (IV) gewährt bei Invalidität infolge Krankheit oder Unfall nebst anderen Leistungen in erster Linie Eingliederungsmassnahmen und in zweiter Linie Invalidenrenten.
Je früher Versicherte und Arbeitgebende mit der IV-Stelle Kontakt aufnehmen, desto grösser ist die Chance für eine nachhaltige berufliche Integration.
Die IV-Stelle bestimmt den IV-Grad aufgrund der tatsächlichen, invaliditätsbedingten Erwerbseinbusse. Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist somit nicht die medizinisch festgestellte Invalidität massgebend. Die Finanzierung der AHV / IV erfolgt durch die Arbeitnehmenden und die Arbeitgebenden sowie die Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen.
Zweite und Dritte Säule
Ausführliche Informationen zur zweiten und dritten Säule finden Sie auf dieser Website unter Zweite und Dritte Säule.
Arbeitslosenversicherung
Verliert eine arbeitnehmende Person ihre Stelle, dann besteht in der Regel während einer gewissen Zeit Anspruch auf eine Arbeitslosenentschädigung (ALV). Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft und Einzelunternehmerinnen und Einzelunternehmer haben hingegen keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen, weil sie als Selbständigerwerbende gelten. Alle AHV-beitragspflichtigen Arbeitnehmenden und ihre Arbeitgebenden müssen ALV-Beiträge einzahlen. Die Arbeitgebenden liefern die ALV-Beiträge zusammen mit den AHV-Beiträgen an ihre Ausgleichskasse ab.
Unfallversicherung
Die Unfallversicherung (UV) ist für alle Angestellten bzw. Unselbständigerwerbenden obligatorisch. Die Prämie wird vom Arbeitgebenden bezahlt. Er kann die Prämie für Nichtbetriebsunfälle auf die Arbeitnehmenden überwälzen. Die UV bezahlt die Kosten für die Behandlung von Unfallfolgen sowie Berufskrankheiten. Gründerinnen und Gründer einer Personengesellschaft müssen sich selber privat gegen Unfall versichern.
Krankenversicherung
Die Krankenversicherung (KV) ist in der Schweiz für die gesamte Wohnbevölkerung obligatorisch. Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen erhalten eine individuelle Prämienverbilligung.
Versicherungspflichtige Personen haben sich bei einem anerkannten Krankenversicherer zu versichern. Selbständig Erwerbstätige müssen unbedingt darauf achten, dass bei der Krankenversicherung die Unfalldeckung eingeschlossen wird. Für die Folgen von Krankheit und Unfall ist zusätzlich eine Erwerbsausfallversicherung abzuschliessen. Für Selbständige mit Versorgerpflichten sollte sinnvollerweise eine genügend grosse Todesfallrisikoversicherung (privat und geschäftlich) abgeschlossen werden.
Familienzulagen
Familienzulagen sollen die finanzielle Mehrbelastung durch Kinder teilweise ausgleichen. Im Kanton Zürich erhalten Arbeitnehmende und Nichterwerbstätige Familienzulagen. Arbeitnehmende, deren Arbeitgeber nicht beitragspflichtig ist, und Nichterwerbstätige beantragen Familienzulagen bei ihrer Familienausgleichskasse. Selbständigerwerbende erhalten im Kanton Zürich keine Familienzulagen – ausgenommen sind selbständige Landwirtinnen und Landwirte.
Mutterschaftsentschädigung
Erwerbstätige Frauen haben Anspruch auf 14 Wochen Mutterschaftsurlaub. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 Prozent des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens CHF 196.00 pro Tag. Die Mittel für die Mutterschaftsentschädigung stammen aus der Erwerbsersatzordnung (EO).
Erwerbsausfallentschädigung
Wer Dienst leistet in der schweizerischen Armee, im Zivilschutz, im Rotkreuzdienst oder im Zivildienst, hat Anspruch auf Erwerbsausfallentschädigung – den Erwerbsersatz (EO). Die Erwerbsersatzordnung (EO) basiert auf dem Solidaritätsprinzip. Wer in der AHV obligatorisch versichert ist, bezahlt zusätzlich auch EO-Beiträge.
Militärversicherung
Wem während einer Dienstzeit ein Unfall widerfährt, wird von der Militärversicherung (MV) entschädigt. Die Finanzierung erfolgt aus dem Bundesbudget.
Zusatzleistungen zur AHV/IV
Zusatzleistungen zur AHV/IV garantieren Rentnerinnen und Rentnern ein gesetzlich festgelegtes Mindesteinkommen. Der Anspruch ist gegeben, wenn die Renten zusammen mit allfälligem übrigem Einkommen (inkl. Vermögensverzehr) die minimalen Lebenskosten nicht decken. Im Kanton Zürich werden die Zusatzleistungen durch die SVA Zürich bzw. die Gemeinden festgesetzt und ausbezahlt. Auf Zusatzleistungen besteht ein rechtlicher Anspruch; sie sind keine Fürsorge- oder Sozialhilfeleistungen.


