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Mehrwertsteuer

Mehrwertsteuer

Die Mehrwertsteuer (MWST) ist eine Verbrauchssteuer und soll den Inlandverbrauch belasten. Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerabzug erfolgt bei Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen.

Wenn Sie die Voraussetzungen zur MWST-Pflicht erfüllen, müssen Sie sich anmelden. Die MWST ist somit  eine Selbstveranlagungssteuer.

Ansprechpartner

Rechtsverbindliche Auskünfte zur MWST können nur die Eidg. Steuerverwaltung ESTV sowie die Eidg. Zollverwaltung EZV erteilen.

Die ESTV ist für die Erhebung der MWST auf den Umsätzen im Inland sowie auf dem Bezug von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, zuständig.

Die EZV ist u.a. für die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen verantwortlich.

Die Broschüre MWST-Info 02 Steuerpflicht gibt einen guten Überblick.

Erreichbarkeit und Kontaktangaben ESTV

Montag bis Freitag: 08.30 - 11.30 und 13.30 bis 16.30 Uhr
Für den Kanton Zürich gibt es zwei regionale Anlaufstellen:

Unternehmens-Identifikationsnummer und Mehrwertsteuernummer

Die Unternehmens-Identifikationsnummer (UID) wird die sechsstellige MWST-Nummer ersetzen. Das UID-Gesetz ist per 1. Januar 2011 in Kraft getreten. Als Folge davon wurde jedem Unternehmen in der Schweiz eine einheitliche Idenfikationsnummer zugeteilt. 

Der Eintrag im offiziellen UID-Register des BFS ist für die Unternehmen kostenlos.

Ab 1.1.2014 wird die 6stellige MWST-Nummer defnitiv durch die UID-Nummer abgelöst. Bis zu diesem Datum kann die 6stellige Nummer verwendet werden. Die ESTV empfiehlt jedoch, bereits jetzt die UID-Nummer mit dem Zusatz MWST zu verwenden. Zu beachten ist, dass mit der Anmeldung der UID-Nummer nicht automatisch die Anmeldung der MWST erfolgt. Diese muss separat beantragt werden.

Abgrenzung zur europäischen UID-Nummer

Die schweizerische Unternehmens-Identifikationsnummer und die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU werden zwar beide mit UID abgekürzt, haben aber überhaupt nichts miteinander zu tun. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer der EU wird ausschliesslich bei innergemeinschaftlichen Leistungen benötigt, also dann, wenn ein Gegenstand von einem Land der EU in ein anderes Land der EU geliefert wird oder eine Dienstleistung an einen Empfänger mit Sitz in einem anderen EU-Land erbracht wird. Damit solche Leistungen steuerfrei erbracht werden können, muss der Kunde dem Lieferanten bzw. Dienstleistungserbringer seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekannt geben.

Mehr Informationen zur UID

Steuerpflicht

Als Steuerpflichtiger gelten Sie, sofern Sie eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, und zwar unabhängig davon, ob eine Gewinnabsicht besteht oder nicht. Die folgende nicht abschliessende Aufzählung veranschaulicht, wer MWST-pflichtig ist:

  • Inhaber von Einzelunternehmen
  • Einfache Gesellschaften (z.B. Arbeits- oder Handwerkergemeinschaften, Konsortien)
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • Juristische Personen wie AG, GmbH, Genossenschaften
  • Ämter und andere Dienststellen der öffentlichen Hand
  • Verbände und Vereine
  • Gemeinnützige Institutionen
  • Ausländische Unternehmen, sofern sie im Inland steuerbare Umsätze erzielen

Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes nMWSTG per 01.01.2010 wurde die Grenze für die obligatorische Steuerpflicht auf CHF 100 000 angehoben (Art. 10 Abs. 2 lit. a nMWSTG).

Befreit von der Steuerpflicht sind: Unternehmen mit Inland-Jahresumsatz < CHF 100'000; nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport-, Kultur-Vereine oder gemeinnützige Institutionen mit Inland-Jahresumsatz < CHF 150'000; Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen.

Wer die genannten Umsatzlimiten nicht erreicht, jedoch steuerpflichtig werden möchte, kann sich bei der Eidg. Steuerverwaltung ESTV anmelden.

Die Steuerpflicht beginnt gemäss Art. 14 nMWST mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

Ausführlichere Informationen finden Sie in der Spezialbroschüre der Eidg. Steuerverwaltung ESTV.

Umsätze, die MWST-pflichtig sind

  • Lieferungen von Waren im Inland
  • Lieferungen von Waren im Inland durch Unternehmen mit Sitz im Ausland (sofern diese nicht im Register eingetragen sind und sofern die Lieferungen nicht der Einfuhrsteuer unterliegen); Steuerpflichtig ist der Empfänger einer solchen Leistung (kann auch eine Privatperson sein)
  • Erbrachte Dienstleistungen im Inland
  • Import von Dienstleistungen aus dem Ausland (sofern > CHF 10'000 und sofern sich der Ort der Dienstleistung im Inland befindet)

Umsätze, die nicht MWST-pflichtig sind

  • Umsätze im Bereich Gesundheitswesen
  • Umsätze im Bereich Aus- und Weiterbildung
  • Umsätze im Bereich Sozialfürsorge und Sozialhilfe
  • Umsätze im Bereich Versicherungen
  • Umsätze aus Geld- und Kapitalverkehr sowie Versicherungsumsätze

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine abschliessende Aufzählung handelt.

Abklärung der MWST-Pflicht und MWST-Anmeldung

Sobald Sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllen, müssen Sie sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung der Kriterien bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern schriftlich anmelden.

Es steht grundsätzlich jedem Unternehmen frei, sich bei der MWST anzumelden, auch wenn keine Steuerpflicht besteht. Siehe hierzu die Informationen in der Broschüre MWST-Info 02 Steuerpflicht

Für die Anmeldung sowie die Abklärung der Mehrwertsteuerpflicht kann dasselbe Formular genutzt  werden. Die ESTV empfiehlt, das Dokument rechtsgültig zu unterzeichnen und  auf dem Postweg an die ESTV zu senden.

Die MWST-Nummer kann bereits vor dem Eintrag der AG  oder GmbH ins Handelsregister (HR) beantragt werden. Gültig wird sie allerdings erst nach dem Eintrag des Unternehmens im HR.

MWST und Buchhaltung

Das Verbuchen und Abrechnen der MWST stellt einen zentralen Teil der Buchhaltung dar (siehe hierzu Buchhaltung bzw. Buchführung auf gruenden.ch).

Es empfiehlt sich, im Vorfeld zu klären, ob Sie die Voraussetzungen für eine der vereinfachten Abrechnungsvarianten (Saldosteuersatzmethode gemäss Art. 59 MWSTG, Art. 37 nMWSTG sowie Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäss Art. 44 Abs. 4 MWSTG, Art. 39 Abs. 2 nMWSTG) erfüllen.

1. Effektiv oder zum Saldosteuersatz abrechnen

Zur Vereinfachung der Steuerabrechnung können Unternehmen mit einem Umsatz von max. CHF 5.02 Mio. und einer Steuerlast von max. CHF 109'000 im Jahr zum Saldosteuersatz (SSS) abrechnen. Diese Abrechnung hat halbjährlich zu erfolgen. Die Saldo- oder Pauschal-Besteuerung stellt eine zeitsparende Vereinfachung der Abrechnung dar.

Bei der effektiven Methode wird quartalsweise abgerechnet.

Die gewählte Abrechnungsmethode kann jedes Jahr (von SSS auf effektiv) bzw. alle 3 Jahre (von effektiv auf SSS) geändert werden.

Wurden die erwähnten Punkte geklärt und ist die Entscheidung für die geeignete Art der MWST-Abrechnung getroffen, können die MWST-Codes für die Umsatz- und Vorsteuer festgelegt und mit den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung verknüpft werden.

2. Nach vereinbartem oder vereinnahmten Entgelt abrechnen

Zwischen den beiden Abrechnungsarten gibt es keine offensichtlichen Vor- oder Nachteile. Die Entscheidung hängt vorwiegend von der Art und Grösse des Geschäfts ab. Bei der Abrechnung nach vereinbartem Entgelt werden die Leistungen in derjenigen Abrechnungsperiode versteuert, in welcher die Rechnung erstellt wird. Dies ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsart.

Der Steuerpflichtige kann die Abrechnung aber auch nach vereinnahmtem Entgelt beantragen. Es empfiehlt sich in diesem Fall, eine Buchhaltung der Zahlungen nach vereinnahmten Entgelt zu führen. Die Leistungen werden in derjenigen Abrechnungsperiode versteuert, in welcher das Entgelt vereinnahmt wird.

Diese Seite wurde in Zusammenarbeit mit der Sektion Zürich von TREUHAND | SUISSE sowie der ESTV verfasst.