Inhalt - Personengesellschaften
Personengesellschaften
Definition Personengesellschaft
Unter einer Personengesellschaft versteht man den gesellschaftsrechtlichen Zusammenschluss von mindestens zwei Personen (Gesellschafter), die unter einer gemeinsamen Firmenbezeichnung ein Gewerbe betreiben. Dabei sind die Gesellschafter zentral, die mit dem Gesellschaftsvermögen und ihrem Privatvermögen haften. Eine Ausnahme bildet der Kommanditär (bei der Kommanditgesellschaft), dessen Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Haftungssumme begrenzt ist.
Vorsicht bei der einfachen Gesellschaft
Eine einfache Gesellschaft ist eine vertragsmässige Bindung von zwei oder mehreren Personen zur Erreichung eines gemeinsamen Zweckes mit gemeinsamen Kräften und Mitteln (Art 530 OR). Sie hat keine Rechtspersönlichkeit und unterscheidet sich von Handelsgesellschaften dadurch, dass sie kein kaufmännisches Unternehmen führt und nicht unter eigenem Unternehmensnamen (bzw. eigener Firma) auftritt (Art. 944 OR).
Die Haftung der teilhabenden Personen ist solidarisch und unbeschränkt.
Die einfache Gesellschaft entsteht in den folgenden Situationen bzw. Konstellationen:
- während der Gründungsphase einer anderen Rechtsform
- bei zeitlich begrenzten Gesellschaften
- bei der Abwicklung eines einzelnen Geschäfts
Beachten Sie, dass eine einfache Gesellschaft immer dann besteht, wenn die Voraussetzungen für eine andere Unternehmensform fehlen.
Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft ist eine geschäftliche Partnerschaft zwischen mindestens zwei natürlichen Personen, die sich zusammentun, um unter gemeinsamer Firma (gemeinsamem Namen) ein nach kaufmännischer Art geführtes Gewerbe zu betreiben. Sie haften gegenüber Gesellschaftsgläubigern mit ihrem persönlichen Vermögen.
Die wesentlichen Eigenschaften der Kollektivgesellschaft sind:
- Die Kollektivgesellschaft ist stark personenorientiert und basiert auf einem Gesellschaftervertrag, mit dem die Gesellschafter ihren Zusammenschluss zur Kollektivgesellschaft erklären und die Modalitäten festlegen.
- Die Kollektivgesellschaft hat zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit (und ist somit auch keine juristische Person). Sie ist aber nach aussen verselbständigt und kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- Eine im kaufmännischen Sinne geführte Kollektivgesellschaft ist zum Handelsregistereintrag verpflichtet.
- Es bestehen keine Anforderungen an das Mindestkapital einer Kollektivgesellschaft. Die Höhe des Gesellschaftskapitals wird im Gesellschaftervertrag festgelegt.
- Die Haftung ist zweistufig: Ist nicht genügend Gesellschaftsvermögen vorhanden, haften sämtliche Gesellschafter persönlich, subsidiär, uneingeschränkt und solidarisch.
- Der Name bzw. die Firma der Kollektivgesellschaft muss zwingend den Familiennamen mindestens eines Gesellschafters enthalten, ergänzt mit einer Bezeichnung, die das Gesellschaftsverhältnis klar erkennen lässt („Kollektivgesellschaft“, „+ Co“ o.ä.)
- Eine kaufmännische Kollektivgesellschaft ist zur Buchführung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden.
- Eine Kollektivgesellschaft kann in eine Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft (AG), Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft umgewandelt werden.
Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft ist weitgehend vergleichbar mit der Kollektivgesellschaft. Der massgebende Unterschied besteht darin, dass ein oder mehrere Gesellschafter (Kommanditär/e) nur bis zu einer bestimmten Vermögenseinlage (Kommanditsumme) haftet/n. Unbeschränkt haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft können nur natürliche Personen sein, Kommanditäre dagegen auch juristische Personen und Handelsgesellschaften.
Die wesentlichen Eigenschaften der Kommanditgesellschaft sind:
- Die Kommanditgesellschaft basiert auf einem Gesellschaftervertrag. Darin erklären die Gesellschafter ihren Zusammenschluss zur Kommanditgesellschaft und legen die Modalitäten fest.
- Es wird zwischen zwei Kategorien von Gesellschaftern unterschieden: den Komplementären, die sich mit der Geschäftsführung befassen, natürliche Personen sein müssen und gleich haften wie die Gesellschafter einer Kollektivgesellschaft, und den Kommanditären, die nur bis zu einer festgelegten Summe haften, sich aber nicht an der Geschäftsführung beteiligen. Kommanditäre können auch juristische Personen und Handelsgesellschaften sein.
- Eine im kaufmännischen Sinne geführte Kommanditgesellschaft ist zum Handelsregistereintrag verpflichtet. Die Kommanditsummen des Kommanditärs bzw. der Kommanditäre muss im Handelsregister eingetragen sein. Andernfalls wird der Kommanditär als Komplementär behandelt.
- Die Kommanditgesellschaft besitzt zwar keine eigene Rechtspersönlichkeit (und ist somit auch keine juristische Person). Sie ist aber nach aussen verselbständigt und kann im eigenen Namen Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen.
- Es bestehen keine Anforderungen an das Mindestkapital einer Kommanditgesellschaft. Das Gesellschaftskapital wird im Gesellschaftervertrag festgelegt.
- Der Name bzw. die Firma der Kommanditgesellschaft muss den Familiennamen mindestens eines unbeschränkt haftenden Gesellschafters (Komplementärs) enthalten, ergänzt mit einer Bezeichnung, die das Gesellschaftsverhältnis klar erkennen lässt („Kommanditgesellschaft“, „Co“ o.ä.). Der Name eines Kommanditärs darf in der Firma nicht enthalten sein.
- Eine kaufmännische Kommanditgesellschaft ist zur Buchführung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden.
- Eine Kommanditgesellschaft kann in eine Kollektivgesellschaft, Aktiengesellschaft (AG), Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft umgewandelt werden.


