Inhalt - Kapitalgesellschaften

Die Kapitalgesellschaft

Definition Kapitalgesellschaft

Im Gegensatz zur Personengesellschaft steht bei der Kapitalgesellschaft das eingebrachte Kapital, und weniger die Kapitalgeberin bzw. der Kapitalgeber als Person im Mittelpunkt. Kapitalgesellschaften sind juristische Personen, die erst durch Eintragung in das Handelsregister ihre Rechtsfähigkeit erlangen. Für Verbindlichkeiten haftet eine  Kapitalgesellschaft mit dem Gesellschaftsvermögen. In der Schweiz gehören unter anderem Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) zu dieser Rechtsform.

Aktiengesellschaft (AG)

Die Aktiengesellschaft (AG)  ist eine juristische Person mit eigener Firma (eigenem Namen) und einem im Voraus festgelegten Gesellschaftskapital, das in Teilsummen (Aktien) aufgeteilt ist. Anders als bei einer Personengesellschaft (Kollektiv- und Kommanditgesellschaft) ist die Grundlage nicht ein Vertrag zwischen den Gesellschaftern, sondern die Statuten. Ferner haften die Aktionäre einer Aktiengesellschaft nicht mit ihrem Privatvermögen.

Die wesentlichen Eigenschaften der AG sind: 

  • Die Entstehung einer Aktiengesellschaft braucht ein formelles, notarielles Gründungsverfahren und setzt mindestens eine natürliche oder juristische Person als Gründungsmitglied voraus.
  • Die Aktiengesellschaft entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister
  • Die Gründung erfordert ein Mindestkapital von CHF 100‘000, wobei mindestens 20% des Nennwertes jeder Aktie, auf jeden Fall mindestens CHF 50‘000, liberiert (einbezahlt) werden müssen. Dies ist auch in Form von Sacheinlagen möglich.
  • Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Gesellschaftsvermögen (Aktienkapital)  beschränkt.
  • Die Mitarbeit der Aktionäre ist nicht erforderlich. Ihre Leistung beschränkt sich auf die Einzahlung des Aktienkapitals. 
  • Als juristische Person hat die Aktiengesellschaft eine eigene Rechtsfähigkeit.
  • Die Organe der Gesellschaft sind die Aktionärs-Generalversammlung (GV) als oberstes Organ, der Verwaltungsrat (VR) als leitendes Organ und die Revisionsstelle als Kontrollorgan. 
  • Bestimmen die Statuten oder das Organisationsreglement nichts anderes, so steht die Vertretungsbefugnis jedem Mitglied des Verwaltungsrates einzeln zu. Der Verwaltungsrat kann die Vertretung einem oder mehreren Mitgliedern (Delegierte) oder Dritten (Direktoren) übertragen. Mindestens ein Mitglied des Verwaltungsrates muss zur Vertretung befugt sein. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat.
  • Die Statuten der Aktiengesellschaft müssen mindestens Bestimmungen über Firma und Sitz, Zweck, Höhe des Aktienkapitals und der darauf geleisteten Einlagen, Anzahl, Nennwert und Art der Aktien, Einberufung der Generalversammlung und Stimmrecht der Aktionäre, Organe für Verwaltung und Revision, Form der ausgehenden Bekanntmachungen der Aktiengesellschaft enthalten. 
  • Bei einer Aktiengesellschaft kann unter Einhaltung der allgemeinen Grundsätze der Firmenbildung die Firma (der Name) der Gesellschaft frei gewählt werden. Die Rechtsform muss aber in der Firma angegeben werden
  • Eine Aktiengesellschaft ist zur Buchführung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden.
  • Wenn eine Aktiengesellschaft in zwei aufeinanderfolgenden Jahren zwei der folgenden drei Grössen überschreitet, ist eine ordentliche Revision per Gesetz erforderlich: 
    • Bilanzsumme von CHF 10 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 20 Mio.
    • mehr als 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt 
      Eine eingeschränkte Revision kommt in allen übrigen Fällen zur Anwendung, es sei denn, die Gesellschaft beschäftigt im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitstellen und sämtliche Aktionäre stimmen einem Verzicht auf Revision zu.

Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine juristische Person und stellt eine Mischform zwischen einer personen- und einer kapitalbezogenen Gesellschaft dar. Das Stammkapital (Gesellschaftskapital)  ist im Voraus festgelegt und in Stammeinlagen aufgeteilt, die von den Gründungsmitgliedern übernommen werden. Die Haftung der Gesellschaft ist auf das Stammkapital begrenzt. Die Gesellschafter haben grundsätzlich das Recht auf Geschäftsführung und Vertretung. Die personenbezogene Beschaffenheit der GmbH widerspiegelt sich unter anderem im zwingenden Handelsregistereintrag der Gesellschafter.     

Die wesentlichen Eigenschaften der GmbH sind:

  • Die Entstehung einer GmbH führt über ein formelles, notarielles Gründungsverfahren und setzt mindestens eine natürliche oder juristische Person als Gründungsmitglied voraus.
  • Die GmbH entsteht mit dem Eintrag ins Handelsregister.
  • Die Gründung erfordert ein Stammkapital von mindestens CHF 20‘000, das voll liberiert (einbezahlt) sein muss. Dies ist auch in Form von Sacheinlagen möglich.
  • Die Haftung ist auf das Gesellschaftsvermögen (Stammkapital) begrenzt.
  • Als juristische Person hat die GmbH eine eigene Rechtsfähigkeit. 
  • Die Organe der Gesellschaft sind die Gesellschafterversammlung als oberstes Organ, die Geschäftsführer als leitendes Organ und die Revisionsstelle als Kontrollorgan.
  • Jeder Geschäftsführer ist zur Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die Statuten können die Vertretung abweichend regeln, jedoch muss mindestens ein Geschäftsführer zur Vertretung befugt sein. Die Gesellschaft muss durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat.
  • Die Statuten der GmbH müssen mindestens Bestimmungen über Firma und Sitz, Zweck, Höhe des Stammkapitals, Anzahl und Nennwert der Stammanteile und Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft beinhalten.
  • Bei einer GmbH kann unter Einhaltung der allgemeinen Firmenbildungs-Grundsätze die Firma (der Name) der Gesellschaft frei gewählt werden. Die Rechtsform muss allerdings in der Firma angegeben werden.
  • Eine GmbH ist zur Buchführung verpflichtet. Das heisst, es muss eine doppelte Buchhaltung mit Bilanz, Betriebs- oder Erfolgsrechnung und Inventar geführt werden.
  • Wenn eine GmbH in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 2 der folgenden 3 Grössen überschreitet, ist eine ordentliche Revision per Gesetz erforderlich: 
    • Bilanzsummer von CHF 10 Mio.
    • Umsatzerlös von CHF 20 Mio.
    • mehr als 50 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt
      Eine eingeschränkte Revision kommt in allen übrigen Fällen zur Anwendung, es sei denn, die Gesellschaft beschäftigt im Jahresdurchschnitt weniger als 10 Vollzeitstellen und sämtliche Gesellschafter stimmen einem Verzicht auf Revision zu.