Inhalt - Änderungen
Änderungen und Wandel der Rechtsform
Änderung Sitz oder Domizil
Umwandlung mittels "Rechtskleidwechsel"
Aus verschiedenen Gründen kann nach einiger Zeit das Bedürfnis bestehen, die Rechtsform des Unternehmens zu ändern. Dazu bestehen die nachfolgend aufgeführten Möglichkeiten.
Bei der Umwandlung mittels "Rechtskleidwechsel" aufgrund des Gesetzes über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusionsgesetz) wechselt nur die Rechtsform, während das Rechtssubjekt bestehen bleibt. Im Handelsregister wird eine entsprechende Änderung eingetragen.
Das Fusionsgesetz regelt, welche Umwandlungen möglich sind, und umschreibt das Verfahren, nach welchen die Änderung der Rechtsform zu erfolgen hat. Zulässig sind die folgenden Umwandlungen:
a) Kollektivgesellschaft
Die Kollektivgesellschaft kann in eine Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft (AG), Kommanditaktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Genossenschaft umgewandelt werden.
b) Kommanditgesellschaft
Die Kommanditgesellschaft kann in eine Kollektivgesellschaft, AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft umgewandelt werden
c) Aktiengesellschaft (AG)
Die AG kann in eine Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft umgewandelt werden.
d) Kommanditaktiengesellschaft
Die Kommanditaktiengesellschaft kann in eine AG, GmbH oder Genossenschaft umgewandelt werden.
e) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
Die GmbH kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft oder Genossenschaft umgewandelt werden.
f) Genossenschaft
Die Genossenschaft kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder - falls die Genossenschaft über keine Anteilscheine verfügt und der neu entstehende Verein im HR eingetragen wird - in einen Verein umgewandelt werden.
g) Im HR eingetragener Verein
Ein im Handelsregister eingetragener Verein kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH oder Genossenschaft umgewandelt werden.
h) Vorsorgeeinrichtung
Eine Vorsorgeeinrichtung ist eine juristischen Person, die gemäss Art. 61 ff. der Aufsicht des Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenvorsorge (BVG) unterstellt ist. Sie kann in eine Stiftung oder eine Genossenschaft umgewandelt werden.
i) Öffentlich-rechtliches Institut
Ein Institut des öffentlichen Rechts, das im Handelsregister eingetragen ist, kann in eine AG, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, einen Verein oder eine Stiftung umgewandelt werden.
Auflösung und Neugründung
Alle Aktiven und Passiven des Unternehmens gehen auf ein neu gegründetes über, wobei das Erstere untergeht. Dabei sind insbesondere die rechtsformspezifischen Gründungsformalitäten (z.B. Offenlegung der Sacheinlagen) zu beachten. Es erfolgen zwei Eintragungen im Handelsregister: Die Neueintragung des einen und die Löschung des anderen Unternehmens.
Beispiele
- Der Inhaber eines Einzelunternehmens überträgt die Aktiven und Passiven des Geschäfts mittels Sacheinlage an eine neu zu gründende Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Das Einzelunternehmen wird gelöscht.
- Die Gesellschafter einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft übertragen die Aktiven und Passiven der Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft mittels Sacheinlage an eine neu zu gründende Aktiengesellschaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft wird aufgelöst und im Handelsregister gelöscht
Ergänzende Informationen zum Thema Auflösung finden Sie auf den folgenden Webseiten:
Unternehmensnachfolge
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