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Patchworker

Besonderheiten der Patchwork-Situation

Patchworker sind gleichzeitig in verschiedenen Unternehmen und Funktionen teilzeitig tätig und erledigen allenfalls noch zusätzlich freie Aufträge. Sie verfügen eigenverantwortlich über ihre Zeit und sind via Telekommunikationsmittel mit ihrem Unternehmen oder Auftraggeber verbunden.

Patchworker arbeiten in Phasen und Abschnitten. Sie sind teilweise auf selbständiger Basis und / oder jeweils nur wenige Stunden für die verschiedenen Arbeitgeber tätig. Damit verzichten sie auf die Sicherheiten und Vorsorgeleistungen, die ein einziges Anstellungsverhältnis bieten kann.

Vorzüge des Patchworkings

Nicht alle haben den Mut, sich gleich von Anfang an voll und ganz selbständig zu machen. Dies zu Recht, denn es spricht einiges dafür, sich in Raten in die Selbständigkeit zu wagen. Beispielsweise indem eine Teilzeitanstellung beibehalten und parallel dazu das eigene Unternehmen aufgebaut wird. Findet sich keine geeignete Teilzeitanstellung, besteht die Möglichkeit, verschiedene Tätigkeiten nebeneinander auszuüben: z.B. als Teilzeitangestellter bei verschiedenen Arbeitgebern und als Auftragnehmer von verschiedenen Auftraggebern. Diese Form nennt sich Patch- oder Portfoliowork.

Voraussichtlich wird die Arbeitswelt in zwei dominierende Gruppen unterteilt sein: den  Kern-Belegschaften in den Unternehmen sowie den Patchworkern.

Risiken des Patchworkings

Das Flickwerk aus farbigen Einzelstücken mag abwechslungsreich und spannend sein, doch birgt es Gefahren. Patchworker sollten insbesondere die Altersvorsorge umsichtig und frühzeitig angehen, um später nicht auf der Verliererseite zu stehen.

Unterschied zum herkömmlichen Arbeitsverhältnis

Das herkömmliche Arbeitsverhältnis wird vertraglich festgelegt und ist in mannigfaltiger Weise vom Staat reglementiert, geschützt und mit Abgaben belegt. Ausschlaggebend dafür sind das Obligationen-, Arbeits- und Sozialversicherungsrecht. Zusätzlich von grosser Bedeutung sind Gesamtarbeitsverträge und betriebliche Abmachungen zwischen den Sozialpartnern.

Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet das gegenseitige Abkommen, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Leistung für den Arbeitgeber erbringen soll. Es wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit unterschieden. Der individuelle Arbeitsvertrag schreibt in der Regel genau vor, an welchem Ort, zu welchen Zeiten und mit welchem Grad von Eigenverantwortung bestimmte Aufgaben und Funktionen zu erfüllen sind.

Die neuen Arbeitsbeziehungen hingegen verheissen für den Arbeit- oder Auftragnehmer nicht nur mehr Belastung, sondern auch mehr Eigenverantwortung und Selbstbestimmung. Damit können Berufs- und Familienleben besser aufeinander abgestimmt werden. Weiter kann individuellen Bedürfnissen einfacher Rechnung getragen werden.

Flexible Arbeitsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente des Anstellungsverhältnisses vom "Normalarbeitsverhältnis" abweichen. So sind geregelte Arbeitszeiten, Ortsgebundenheit und Planbarkeit der Arbeit in flexiblen Verhältnissen nicht selbstverständlich.

Patchworking (New Work) fällt nicht grundsätzlich aus dem Rahmen des Herkömmlichen, sondern schafft mehr Abstufungen und Zwischentöne. Eine Vielzahl von Arbeitsmodellen und Mischformen eröffnet sich.

Erforderliche Sozial- und sonstige Versicherungen

Der jährliche Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO beträgt für Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige CHF 475 (Stand 1. Januar 2011) exkl. Verwaltungskosten. Dieser Betrag muss nachgeliefert werden, wenn er für ein ganzes Kalenderjahr nicht entrichtet wurde, da ansonsten Beitragslücken entstehen, welche zu Rentenkürzungen führen könnten. Denn alle Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Beiträge an die AHV leisten.

Wird die Selbständigkeit eines Erwerbstätigen durch die Sozialversicherung nicht anerkannt, kann er den Lohn nicht als Selbständigerwerbender abrechnen, sondern muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben entrichtet.

Wir empfehlen Patchworkern und Freelancern, alle vier Jahre einen Gesamtkonten-Zusammenzug bei der Ausgleichskasse, wo die letzten Arbeitgeberbeiträge einbezahlt wurden, zu bestellen und diesen Beleg gut aufzubewahren.

In der 2. Säule müssen alle Jahreseinkommen über CHF 20'880 (seit 1. Januar 2011) versichert werden, sobald ein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert. Für Teilzeitarbeitende und Inhaber mehrerer Stellen gilt das Gesamteinkommen als Jahreseinkommen. Selbständigerwerbende können sich freiwillig versichern.

Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmer versichert, die mindestens acht Stunden wöchentlich bei einem Arbeitgeber arbeiten. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, raten wir Ihnen sicherzustellen, dass die Nichtberufsunfallversicherung über die Krankenversicherung abgedeckt wird.

Selbständigerwerbende können sich ab einem Jahreslohn von mindestens CHF 63'000 selber gegen Unfall versichern. Dies bei der SUVA, einer privaten Versicherung oder der Krankenkasse (ist im Einzelfall zu klären). Die Versicherung sollte jedoch vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.

Kooperationen mit anderen Patchworkern

Für Kooperationen mit anderen Patchworkern sprechen verschiedene Gründe. Unter anderem können Kosten geteilt und administrative Aufgaben gebündelt erledigt werden.

Zusammenarbeitsformen auf der Basis von mündlichen Vereinbarungen sind allerdings nicht zu empfehlen. Insbesondere der Zweck der Kooperation, die Aufgaben-, Kosten- und Gewinnverteilung sowie die Haftungsverhältnisse bedürfen einer schriftlichen Regelung.

Die Zusammenarbeit wird häufig wie folgt geregelt:

a) mit Zusammenarbeitsvertrag

Die beiden vertragschliessenden Unternehmen bleiben eigenständig. Als möglicher Vertragspartner kommt beispielsweise ein Lieferant in Frage, der im Auftrag und im Namen des Partnerunternehmens bei Kunden auftritt.

b) Gemeinsame Gesellschaft

Häufig wird die einfache Gesellschaft als Rechtsform gewählt, um ein gemeinsames, klar definiertes und zeitlich beschränktes Projekt anzugehen. Es gilt dabei allerdings zu beachten, dass die Inhaber der einfachen Gesellschaft für die Aktivitäten ihres Partners solidarisch haften.

Wenn ein gemeinsames Projekt Wachstumspotenzial aufweist und zeitlich nicht limitiert ist, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine gemeinsame Handelsgesellschaft oder eine Genossenschaft zu gründen. Die bisherigen Unternehmen können dabei - wie dies häufig der Fall ist - weiterhin auf dem Markt auftreten und erst bei erfolgreicher Entwicklung des Geschäftsganges in das neue Unternehmen integriert werden.

Diese Seite wurde in Zusammenarbeit mit Dr. Willy A. Rüegg, KV Zürich, verfasst.