Inhalt - Aus der Erwerbslosigkeit heraus

Aus der Erwerbslosigkeit heraus

Fachstelle Selbständigkeit

Sind Sie erwerbslos und möchten sich selbständig machen? Haben Sie eine Geschäftsidee und möchten Sie abklären, wie realistisch diese ist? Dann wenden Sie sich an die Fachstelle Selbständigkeit (gilt für den Kanton Zürich, in den anderen Kantonen kann die entsprechende Anlaufstelle über das Arbeitsamt bzw. RAV ausfindig gemacht werden). Füllen Sie im Sinne einer Vorbereitung den Fragebogen für die Anmeldung aus und senden sie ihn zusammen mit Ihrem Lebenslauf ein. Sie werden anschliessend zu einem Gespräch eingeladen.

Arbeitslosenversicherung

Wer gute Aussichten hat, die Arbeitslosigkeit durch Aufnahme einer auf Dauer ausgerichteten selbständigen Erwerbstätigkeit zu beenden, hat die Möglichkeit, bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) ein Gesuch um Taggelder zwecks Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit einzureichen. Im Kanton Zürich geschieht dies über die Fachstelle Selbständigkeit, bei den anderen Kantonen ist die entsprechende Anlaufstelle über das Arbeitsamt bzw. RAV ausfindig zu machen. Es können maximal 90 Taggelder bewilligt werden. Die Anzahl der Taggelder wird jeweils aufgrund der Beurteilung des Einzelfalls festgelegt.
Die Auszahlung endet in der Regel, wenn die nötigen Vorbereitungen getroffen wurden, um als Unternehmen gegen aussen auftreten zu können. Zum Beispiel, wenn mit der Kundenakquisition begonnen werden kann. Wichtig ist, dass der Versicherte der zuständigen Amtsstelle nach Abschluss der Planungsphase oder spätestens mit dem Bezug des letzten Taggeldes mitteilt, ob die geplante selbständige Erwerbstätigkeit wirklich aufgenommen wird.

Bedingungen

Um Taggelder für die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu erhalten, muss der oder die Versicherte

  • ohne eigenes Verschulden arbeitslos geworden sein
  • mindestens 20 Jahre alt sein
  • angemessene Kenntnisse in der Geschäftsführung nachweisen
  • ein Grobkonzept vorlegen, das darauf ausgerichtet ist, eine wirtschaftlich tragfähige und dauerhafte Existenz aufzubauen

Ergänzend zu den Taggeldern zwecks Unterstützung zur Förderung der selbständigen Erwerbstätigkeit besteht die Möglichkeit, dass die ALV einen Teil des Verlustrisikos im Zusammenhang mit einer Bürgschaft übernimmt. Weitere Informationen zu den Leistungen der ALV und zum Verlustrisiko.

Da die ALV im Grundsatz eine Arbeitnehmerversicherung ist, können Sie - wenn Sie bereits selbständig erwerbstätig sind - nicht rückwirkend einen Anspruch auf Taggelder zwecks Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit geltend machen.

Während der Planungsphase

Wurde Ihr Gesuch bewilligt, müssen Sie sich nicht mehr um eine Stelle bemühen. Denn Sie gelten als nicht mehr als vermittlungsfähig und müssen die Kontrollvorschriften nicht mehr erfüllen. Das heisst, Sie können sich ausschliesslich der Planung und Vorbereitung Ihres Unternehmens widmen. Während der Planungsphase haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, bei der Fachstelle Selbständigkeit ein Gesuch um Unterstützung im unternehmerischen Bereich zu stellen, z.B. für den Besuch eines vorbereitenden Kurses. Beachten Sie aber, dass während der Planungsphase keine Fachkurse (z.B. Englisch oder EDV) mehr besucht werden können.

Link zum Formular für die Beantragung der erwähnten Taggelder.

Für weiterführende Auskünfte wenden Sie sich an das RAV in Ihrer Region oder gleich an die Fachstelle Selbständigkeit (Lagerstrasse 107, 8090 Zürich, Tel +41 (0)43 259 66 36). Sie ist für die Bearbeitung der Gesuche zuständig.

Rahmenfrist-Verlängerung

Bei Aufnahme einer selbständigen, nicht ALV-beitragspflichtigen Erwerbstätigkeit verlängert sich die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre. Dadurch können im Fall, dass jemand erneut arbeitslos wird, allfällige noch nicht bezogene Arbeitslosentaggelder innerhalb der verbleibenden (verlängerten) Rahmenfrist geltend gemacht werden.

Nach Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit ohne Förderung durch die ALV wird die Rahmenfrist um zwei Jahre verlängert, wenn:

  • die versicherte Person eine nicht beitragswirksame, selbständige Erwerbstätigkeit ohne Bezug von Leistungen nach den Artikeln 71a - 71d AVIG aufgenommen hat
  • zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit bereits eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug lief
  • während der Ausübung der selbständigen Erwerbstätigkeit keine Kompensationszahlungen bezogen wurden
  • die selbständige Erwerbstätigkeit definitiv aufgegeben worden ist
  • Die Rahmenfrist für den Leistungsbezug wird nicht verlängert, wenn zum Zeitpunkt der Wiederanmeldung genügend Beitragszeit für die Eröffnung einer neuen Rahmenfrist nachgewiesen werden kann.

Wichtig: Eine selbständige Erwerbstätigkeit gilt als aufgenommen, wenn die versicherte Person nach AHV-Beitragsstatut als selbständig qualifiziert worden ist.