Inhalt - Selbständigkeit
Anmeldung und Beendigung der Selbständigkeit
Kann ich mich als Nichtschweizer/-in selbständig machen?
Siehe hierzu die Informationen auf der Seite Selbständig werden als Nichtschweizer.
Bei welcher Ausgleichskasse muss ich meine selbständige Erwerbstätigkeit anmelden?
Antwort siehe Website der SVA Zürich. Fragen und Antworten zur AHV-Beitragspflicht von Selbständigerwerbenden finden Sie ebenfalls auf der Website der SVA Zürich.
Stellt meine selbständige Erwerbstätigkeit Beitragszeit für die Arbeitslosenversicherung (ALV) dar?
Juristische Personen wie AGs und GmbHs sind zur Entrichtung von ALV-Beiträgen verpflichtet. Wer in seiner eigenen AG oder GmbH arbeitet, ist daher als Arbeitnehmer bei der ALV versichert und kann aus seiner Arbeitstätigkeit Beitragszeit erwerben. Einzelunternehmer, Kollektivgesellschafter und Komplementäre einer Kommandit-gesellschaft gelten hingegen grundsätzlich als selbständig Erwerbstätige mit der Folge, dass sie keine ALV-Beiträge bezahlen und während ihrer Selbständigkeit auch keine Beitragszeit erwerben.
Welche Beitragszeit ist erforderlich, damit bei Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit ein Anspruch auf Arbeitslosenversicherung (ALV) entsteht?
Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung bei der ALV während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (sogenannte Rahmenfrist für die Beitragszeit). Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) sieht vor, dass im Falle einer nicht beitragswirksamen selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert werden kann, von regulär zwei Jahren auf höchstens vier Jahre. Vorausgesetzt wird jedoch unter anderem, dass während des Wechsels zur selbständigen Erwerbstätigkeit und während der Dauer der selbständigen Tätigkeit keine ALV-Leistungen bezogen wurden und die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist (innert max. 2 Jahren) definitiv aufgegeben wurde.
Wie verhält es sich, wenn jemand während der Arbeitslosigkeit eine nicht beitragswirksame selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt?
Grundsätzlich wird nach Anmeldung bei der ALV eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, innerhalb welcher Taggelder bezogen werden können. Nimmt jemand während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche jedoch später wieder aufgegeben wird, könnten je nachdem keine Taggelder der ALV mehr bezogen werden, weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits abgelaufen ist und weil wegen fehlender Beitragszeit keine neue eröffnet werden kann. Um das zu verhindern, regelt das AVIG, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. So muss u.a. während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine nicht beitragswirksame, selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen worden sein, welche später definitiv aufgegeben wird. Mit der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist jedoch keine Erhöhung des Taggeldhöchstanspruchs verbunden. Hat jemand in der eigenen AG oder GmbH Beitragszeit erworben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert.


