EU-/EFTA - Staatsbürger mit Aufenthalts- bewilligung B sowie deren Ehegatten können sich in der Regel selbständig machen. Ausländische Staatsbürger mit Niederlassungsbewilligung C oder Aufenthaltsbewilligung B, die mit
1. einem Schweizer / einer Schweizerin
2. einem / einer Niedergelassenen (Bewilligung C) oder
3. einer Person mit B-Bewilligung
verheiratet sind, können sich in der Regel selbständig machen.
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Drittstaaten-Angehörige ohne Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung können sich nur selbständig machen, wenn dies dem gesamtwirtschaftlichen Interesse entspricht und die dafür notwendigen finanziellen und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Gesuchsunterlagen (u. a. Businessplan) werden durch die Arbeitsmarktbehörden geprüft.