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als Quasi-Selbständiger

Machen sich IT- und andere Fachleute selbständig, kommt es häufig vor, dass sie für wenige Grosskunden und in deren Organisation tätig sind, z.B. bei Banken und Versicherungen. Erfahrungsgemäss verlangen diese vermehrt von externen Dienstleistern, dass sie eine Bewilligung zum Personalverleih einholen. Im Folgenden schildern wir Ihnen die Besonderheiten dieser Situation.

Ist der Selbständigerwerbende im Rahmen einer Einzelfirma, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft tätig und hat er keine Angestellten, kann er sich selber nicht an einen anderen Betrieb verleihen.

Juristische Personen bzw. AGs und GmbHs können ihr Personal hingegen verleihen. Da die Gründer resp. Inhaber der Gesellschaft nicht mehr als Selbständigerwerbende, sondern als Angestellte bzw. Arbeitnehmende gelten, können ihre Dienste ebenfalls verliehen werden.

Die Gründer bzw. Inhaber einer AG oder GmbH, die somit Angestellte sind, haben - wenn sie die Leitung des Betriebes übernehmen - den Status von Quasi-Selbständigen. Will das Unternehmen die Dienste dieser Personen (z.B. im Falle der Einmann-AG oder -GmbH) gewerbsmässig Drittbetrieben anbieten, hat es eine Bewilligung für Personalverleih einzuholen. Gewerbsmässig bedeutet, dass mit der Verleihtätigkeit ein jährlicher Umsatz von mindestens CHF 100'000 erzielt wird.

Die Bewilligung für den Personalverleih kann nur erteilt werden, wenn die damit verbundenen Auflagen erfüllt sind (u.a. Hinterlegung einer Kaution von CHF 50'000 sowie Vorliegen eines Arbeits- und Verleihvertrages).

Abgrenzungskriterien zum Personalverleih

Mit den folgenden Fragen kann festgestellt werden, ob es sich um Personalverleih handelt:

  • Liegt das Weisungs- und Kontrollrecht beim Einsatzbetrieb? Wenn ja, besteht ein Unterordnungsverhältnis.
  • Wird der Arbeitnehmende in den Einsatzbetrieb eingebunden? Unter anderem mit Werkzeug, Material, Geräten des Einsatzbetriebes am Sitz und im Rahmen der Arbeitszeiten des Einsatzbetriebes?
  • Werden die geleisteten Arbeitsstunden oder -tage und nicht Auftragspauschalen abgerechnet?
  • Übernimmt der Einsatzbetrieb das Risiko z.B. für Schlechterfüllung und die Nichteinhaltung von Terminen?

Können alle Fragen bejaht werden, kann man von Personalverleih sprechen. Und dieser ist bewilligungspflichtig.

Die Dauer des Einsatzes und die Art der Arbeit sind übrigens keine relevanten Faktoren zur Einordnung der Tätigkeit.

Sollten der beschriebene Sachverhalt für Sie Gültigkeit haben, empfehlen wir Ihnen die in der rechten Spalte genannte Auskunftsperson beim Arbeitnehmerschutz zu kontaktieren.

 


Weitere Auskünfte

AWA - Arbeitsbedingungen
Private Arbeitsvermittlung
Johannes Singer
Tel +41 (0)43 259 91 30