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als Patchworker

Schrittweise in die Selbständigkeit

Der folgende Beitrag zum Thema New Work wurde in Zusammenarbeit mit Dr. Willy A. Rüegg, KV Zürich, verfasst.

Nicht alle haben den Mut, sich gleich von Anfang an voll und ganz selbständig zu machen. Dies zu Recht, denn es spricht einiges dafür, sich in Raten in die Selbständigkeit zu wagen. Beispielsweise indem eine Teilzeitanstellung beibehalten und parallel dazu das eigene Unternehmen aufgebaut wird. Findet sich keine geeignete Teilzeitanstellung, besteht die Möglichkeit, verschiedene Tätigkeiten nebeneinander auszu-üben: z.B. als Teilzeitangestellter bei verschiedenen Arbeit-gebern und als Auftragnehmer von verschiedenen Auftraggebern. Diese Form nennt sich Patch- oder Portfoliowork.

Voraussichtlich wird die Zukunft zum einen den Kern-Belegschaften in den Unternehmen und zum anderen den Patchworkern gehören.

Patchworker sind gleichzeitig in verschiedenen Firmen und Funktionen teilzeitig tätig und erledigen allenfalls noch zusätzlich freie Aufträge. Sie verfügen eigenverantwortlich über ihre Zeit und sind via Telekommunikationsmittel mit ihrem Unternehmen oder Auftraggeber verbunden.

Patchworker arbeiten in Phasen und Abschnitten. Sie sind teilweise auf selbständiger Basis und / oder jeweils nur wenige Stunden für die verschiedenen Arbeitgeber tätig. Damit verzichten sie auf die Sicherheiten und Vorsorgeleistungen, die ein einziges Anstellungsverhältnis bieten kann.

Das Flickwerk aus farbigen Einzelstücken mag abwechs-lungsreich und spannend sein, doch birgt es Gefahren. Patchworker sollten insbesondere die Altersvorsorge umsichtig und frühzeitig angehen, um später nicht auf der Verliererseite zu stehen.

Unterschied zu bisherigen Arbeitsverhältnissen

Das herkömmliche Arbeitsverhältnis wird vertraglich festgelegt und ist in mannigfaltiger Weise vom Staat reglementiert, geschützt und mit Abgaben belegt. Ausschlag-gebend dafür sind das Obligationen-, Arbeits- und Sozialver-sicherungsrecht. Zusätzlich von grosser Bedeutung sind Gesamtarbeitsverträge und betriebliche Abmachungen zwischen den Sozialpartnern.

Grundlage für das Arbeitsverhältnis bildet das gegenseitige Abkommen, dass der Arbeitnehmer eine gewisse Leistung für den Arbeitgeber erbringen soll. Es wird zwischen Vollzeit- und Teilzeitarbeit unterschieden. Der individuelle Arbeits-vertrag schreibt in der Regel genau vor, an welchem Ort, zu welchen Zeiten und mit welchem Grad von Eigenverant-wortung bestimmte Aufgaben und Funktionen zu erfüllen sind.

Die neuen Arbeitsbeziehungen hingegen verheissen für den Arbeit- oder Auftragnehmer nicht nur mehr Belastung, sondern auch mehr Eigenverantwortung und Selbst-bestimmung. Damit können Berufs- und Familienleben besser aufeinander abgestimmt werden. Weiter kann individuellen Bedürfnissen einfacher Rechnung getragen werden.

Flexible Arbeitsverhältnisse sind dadurch gekennzeichnet, dass einzelne Elemente des Anstellungsverhältnisses vom "Normalarbeitsverhältnis" abweichen. So sind geregelte Arbeitszeiten, Ortsgebundenheit und Planbarkeit der Arbeit in flexiblen Verhältnissen nicht selbstverständlich.

New Work fällt nicht grundsätzlich aus dem Rahmen des Herkömmlichen, sondern schafft mehr Abstufungen und Zwischentöne. Eine Vielzahl von Arbeitsmodellen und Mischformen eröffnet sich.

Kooperationen mit anderen Patchworkern

Für Kooperationen mit anderen Patchworkern sprechen diverse Gründe. Unter anderem können Kosten geteilt und administrative Aufgaben gebündelt erledigt werden.

Zusammenarbeitsformen auf der Basis von mündlichen Vereinbarungen sind allerdings nicht zu empfehlen. Insbesondere der Zweck der Kooperation, die Aufgaben-, Kosten- und Gewinnverteilung sowie die Haftungs-verhältnisse bedürfen einer schriftlichen Regelung.

Die Zusammenarbeit wird häufig wie folgt geregelt:

a) mit Zusammenarbeitsvertrag

Die beiden vertragschliessenden Firmen bleiben eigenständig. Als möglicher Vertragspartner kommt beispielsweise ein Lieferant in Frage, der im Auftrag und im Namen der Partnerfirma bei Kunden auftritt.

b) Gemeinsame Gesellschaft

Häufig wird die einfache Gesellschaft als Rechtsform gewählt, um ein gemeinsames, klar definiertes und zeitlich beschränktes Projekt anzugehen. Es gilt dabei allerdings zu beachten, dass die Inhaber der einfachen Gesellschaft für die Aktivitäten ihres Partners solidarisch haften.

Wenn ein gemeinsames Projekt Wachstumspotenzial aufweist und zeitlich nicht limitiert ist, kann es unter Umständen sinnvoll sein, eine gemeinsame Handelsgesell-schaft oder eine Genossenschaft zu gründen. Die bisherigen Unternehmen können dabei - wie dies häufig der Fall ist - weiterhin auf dem Markt auftreten und erst bei erfolgreicher Entwicklung des Geschäftsganges in das neue Unternehmen integriert werden.