Inhalt
als Nicht-Schweizer
Diese Seite richtet sich an Bürgerinnen und Bürger aus EU-, EFTA- oder Drittstaaten.
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Standortevaluation
Sind Sie generell an geschäftlichen Aktivitäten in der Schweiz interessiert? Dann wenden Sie sich an das Osec Business Network Switzerland. Dieses erteilt kostenlos allgemeine Auskünfte über den Wirtschaftsstandort Schweiz und die Rahmenbedingungen. Weiter bietet es Unterstützung bei der Identifikation des geeigneten Standortes.
Wenn Sie besonders an einer Tätigkeit im Wirtschaftsraum Zürich interessiert sind, hilft Ihnen die Standortförderung des Kantons Zürich in Zusammenarbeit mit den regionalen Partnern gerne weiter. Gemeinsam bieten sie Hand bei Fragen rund um Bewilligungen, Steuern, Geschäftsliegenschaften und anderen Entscheidungskriterien.
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Handlungsspielraum
Einen groben Überblick über Ihre Möglichkeiten einzureisen, beruflich tätig zu werden und ein Unternehmen zu gründen gibt Ihnen die Seite Informationen für Nicht-Schweizer.
Bei einer beruflichen Tätigkeit bis max. 90 Arbeitstage pro Jahr kommt das Meldeverfahren zum Zug. Mehr Informationen für
- EU-17 Staatsangehörige
- die anderen EU-Staatsbürger (Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Bulgarien und Rumänien)
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Egänzende Hinweise
EU-Bürgerinnen und -Bürger aus den alten Mitgliedstaaten benötigen seit dem Inkrafttreten der Bilateralen Verträge keine Arbeitsbewilligung mehr, sondern nur noch eine Aufenthaltsbewilligung.
EU-Bürger mit einer B-Aufenthaltsbewilligung (für eine Laufzeit von mehr als 12 Monaten) können beinahe ohne Hindernisse eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen.
EU-Bürger mit einer L-Aufenthaltsbewilligung (für eine Laufzeit von weniger als 365 Tagen) können ihre Bewilligung nach deren Ablauf in eine B-Aufenthaltsbewilligung umwandeln lassen. Dies über das Migrationsamt des Kantons Zürich. Die Selbständigkeit ist bei der Einwohnerkontrolle der Wohngemeinde anzumelden.
Grenzgänger aus der EU müssen ihre selbständige Tätigkeit dem Migrationsamt melden.
Bei einer Neueinreise erteilt das Migrationsamt des Kantons Zürich entweder eine L- oder B-Aufenthaltsbewilligung. Für den Aufbau des Unternehmens wird Neueinreisenden vom Migrationsamt eine Bewilligung zur Selbständigkeit erteilt.
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Auflagen bei AG und GmbH
Eine Aktiengesellschaft (AG) muss gemäss Art. 718 Abs. 4 OR durch eine Person vertreten werden können, die ihren Wohnsitz in der Schweiz hat. Dieses Erfordernis kann durch ein Mitglied des Verwaltungsrates oder einen Direktor erfüllt werden.
Eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) muss gemäss Art. 814 Abs 3 OR durch eine Person vertreten werden können, die Wohnsitz in der Schweiz hat, wobei dieses Erfordernis durch einen Geschäftsführer oder einen Direktor erfüllt werden kann.
Sie können auch einen Treuhänder oder Anwalt beauftragen, bei der AG als Verwaltungsrat oder bei der GmbH als Geschäftsführer aufzutreten.
Mehr Informationen zur Wahl der Rechtsform
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Besteuerung generell
Die Besteuerung erfolgt auf den folgenden drei Ebenen: Bund, Kanton und Gemeinde. Die direkten Steuern werden bei den juristischen Personen auf dem Gewinn und dem Kapital erhoben. Bei den natürlichen Personen bzw. Personengesellschaften werden sie auf dem Einkommen und dem Vermögen erhoben.
Indirekte Steuern und Abgaben in Form von Belastungen des Konsums und des Verbrauchs sind dem Bund vorbehalten.
Die Unternehmensbesteuerung ist von der Struktur des Unternehmens abhängig. So werden z.B. Betriebs-, Holding- oder Verwaltungsgesellschaften privilegiert besteuert.
Mehr Informationen zum Thema Steuern:
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Besteuerung natürliche Person
Natürliche Personen, die ihren Wohnsitz in der Schweiz haben oder die sich in der Schweiz aufhalten und hier erwerbstätig sind, unterliegen der Steuerpflicht in der Schweiz. Die Steuern werden in der Regel nicht vom Arbeitgeber in Abzug gebracht, sondern nach dem Prinzip der Selbstdeklaration in einem Veranlagungsverfahren nachträglich erhoben.
Natürliche Personen mit Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz aber ohne Niederlassungsbewilligung, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen (bei frisch Eingereisten mit einer B-Bewilligung ist dies der Normalfall), unterliegen der Quellensteuer. Diese wird direkt vom Arbeitgeber abgezogen und ersetzt die direkte
Bundes-, Kantons- und Gemeindesteuer. Erreicht der steuerbare Ertrag die Höhe von
CHF 120'000, wird nachträglich eine reguläre Veranlagung vorgenommen. Mehr zum Thema auf der Website des Steueramtes des Kantons Zürich
Leitende Angestellte oder Spezialisten (sog. Expatriates), die von ihrem ausländischen Arbeitgeber vorübergehend in die Schweiz entsandt wurden (z.B. für den Aufbau einer Zweigniederlassung), profitieren von der Abzugsfähigkeit besonderer Berufskosten wie z.B. Wohn-, Reise- oder Schulkosten. Zur Richtlinie Berufskosten für Expats
Natürliche Personen ohne Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz unterliegen aufgrund der wirtschaftlichen Zugehörigkeit ebenfalls einer beschränkten Steuerpflicht, falls sie Einkünfte in der Schweiz erzielen. Das betrifft u.a. die Geschäftsleitungs-Mitglieder von ausländischen Unternehmen mit einer Betriebsstätte in der Schweiz. Um eine doppelte Besteuerung in der Schweiz und im Ausland zu vermeiden oder zu mildern, hat die Schweiz mit mehr als 80 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen. DBA Übersicht
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Netzwerke
Im Gegensatz zu anderen Ländern besteht in der Schweiz keine Zwangsmitgliedschaft bei Branchen-vereinigungen oder Handelskammern. Ihre Eigeninitiative ist gefragt: Schliessen Sie sich Organisationen und Verbänden an. Die Auswahl sowohl im Freizeit- als auch Businessumfeld ist reichhaltig. Hier einige Links zu möglichen Organisationen:
- Handelskammer Deutschland-Schweiz
- weitere Bilaterale Handelskammern
- Zusammenstellung auf der Website willkommen.zh.ch
Auf der Website der Standortförderung des Kantons Zürich finden sich ergänzend dazu Hinweise im Newsletter (Tour de Zurich) sowie im Veranstaltungskalender.
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Erwerb von Immobilien
Ausländerinnen und Ausländer ohne Niederlassungsbewilligung können Wohneigentum nicht bewilligungsfrei erwerben. Anders verhält es sich beim Erwerb von Immobilien für Geschäftszwecke. Dieser untersteht so gut wie keinen Einschränkungen. Mehr Informationen zum