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als Gastronom
Seit der Liberalisierung des Gastgewerbes hat die Zahl der Gastronomiebetriebe im Raum Zürich stark zugenommen. Es steht nun beinahe allen frei, ein eigenes Lokal zu eröffnen. Aber Achtung: die Konkurrenz ist gross, die Margen klein und die Kunden anspruchsvoll.
Falls Sie sich dennoch mit dem Gedanken tragen, in dieser Branche selbständig zu werden, geben wir Ihnen gerne einen ersten groben Überblick zu den erforderlichen Schritten.
Bitte beachten Sie, dass bei allen Themen jeweils die kommunale Behörde der erste Ansprechpartner ist.
Für die Eröffnung eines Gastronomiebetriebes sind die folgenden drei Massnahmen zwingend erforderlich:
- Erlangung eines Patentes gemäss Gastgewerbegesetz und ergänzender Verordnung
- Anmeldung als Lebensmittelbetrieb
- Einhaltung der Auflagen betreffend Verarbeitung & Lagerung von Lebensmitteln
Weiter sind die folgenden Aktitivitäten bewilligungs- oder abnahmepflichtig:
- Umbau und Einrichtung
Einschliesslich Hygiene, Lüftung, Kühlung, sanitäre Einrichtungen
(einzuholen über die Baubehörde bei der jeweiligen Standortgemeinde) - Führen der Gastwirtschaft *
Das entsprechende Patent ist auch für alkoholfreie Gastwirtschaften mit mehr als 10 Steh- oder Sitzplätzen einzuholen. Bei der Patenterteilung wird Folgendes geprüft: Leumund anhand des Zentralstrafregisterauszugs, Handlungsfähigkeitszeugnis, Arbeits- / Aufenthaltsbewilligung. - Alkoholausschank *
- Verlängerung der Öffnungszeiten und Nutzung von öffentlichem Grund *
* Anlaufstelle in der Stadt Zürich ist das Kommissariat Polizeibewilligungen, auf Gemeindeebene die Polizeibehörde
Schliesslich sind ab 1. Mai 2010 die Bestimmungen betreffend Rauchverbot in Zürcher Gastronomiebetrieben zu beachten.
Wegleitungen
Einen Überblick vermitteln die folgenden Wegleitungen:
"Der Weg zum eigenen Restaurant bzw. zum eigenen Gastwirtschaftspatent"
auf der Website der Stadt Zürich
"Leitfaden Gastwirtschaftsbetriebe", der über die Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale, Tel +41 (0) 43 259 99 99, bezogen werden kann.
Mehr zu den einzelnen Bewilligungen:
Bau - Einrichtung - Umnutzung
Für die Einrichtung eines Gastrobetriebes - in bestehenden oder neuen Räumen - ist vorgängig bei der zuständigen Baubehörde ein Baugesuch einzureichen. Falls Sie eine Wohnung zu Gewerbefläche umnutzen möchten, ist ebenfalls die Baubehörde Ihr Gesprächspartner. Wichtig ist, dass Sie bei der Planung an die Sicherheit Ihrer Gäste und Angestellten sowie allfällige Emissionen (Lärm, Geruch etc.) denken.
Weitere Informationen:
- auf der Website des Arbeitsinspektorates
- bei der jeweiligen Gemeinde
- bei der Stadt Zürich
Hygiene - Gesundheit
Als Gastronomin bzw. Gastronom sind Sie für die Hygiene im Betrieb verantwortlich. Sie sind selber für die Erarbeitung eines Selbstkontrolle-Konzeptes zuständig, können dieses aber der Lebensmittelkontrolle zur Prüfung vorlegen. Diese prüft auch, ob Sie die erforderlichen Standards einhalten.
Der Ausschank von Alkohol ist wie weiter oben dargelegt bewilligungspflichtig. Wichtig ist auch, dass Sie den Jugendschutzvorgaben Rechnung tragen.
Mehr Informationen:
- Kantonales Labor des Kantons Zürich
- Lebensmittelinspektorat der Stadt Zürich
- Merkblatt der Stadt Zürich
Personal
Falls Sie Angestellte haben, müssen Sie sich an den Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes L-GAV halten. Fragen & Antworten zum L-GAV.
Um Berufskrankheiten und Gesundheitsgefährdungen am Arbeitsplatz vorzubeugen, auferlegt das Arbeitsgesetz sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmenden gewisse Pflichten. Als Arbeitgeber sind Sie dafür verantwortlich, dass die betrieblichen Einrichtungen und Arbeitsabläufe so gestaltet sind, dass nach Möglichkeit Gesundheitsgefährdungen und Überbeanspruchungen der Arbeitnehmer vermieden werden. Mehr dazu
Zu den Themen Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz bestehen branchenspezifische Wegleitungen. Einleitung zum Thema Arbeitssicherheitssystem (ASA)
Bei Jugendlichen gilt es zudem, die Einschränkungen bei der Nachtarbeit und das Alkoholabgabeverbot zu beachten.
Öffnungszeiten
Wenn Ihr Lokal länger als bis Mitternacht offen sein soll, ist dies der (Gewerbe-)Polizei zu melden, bzw. ein schriftliches Gesuch für eine dauernde Ausnahme der Schliessungszeit zu beantragen. Bei der Entscheidfindung wird die Lärmbelastung der Nachbarschaft in die Erwägungen miteinbezogen.
Überdies gilt es die Vorschriften über die Arbeitszeiten der Angestellten zu beachten. Mehr zu den Arbeitszeitbewilligungen
Öffentlicher Grund
Bewilligungen sind einzuholen für:
das Anbringen von Leuchtschildern
in der Stadt Zürich beim Amt für Städtebau (Reklameanlagen, Lindenhofstr. 19, 8021 Zürich) oder beim Bauamt der jeweiligen Standortgemeinde
das Anbringen von Werbeplakaten, Transparenten und Sonnenstoren *
in der Stadt Zürich beim Amt für Städtebau (Reklameanlagen, Lindenhofstr. 19, 8021 Zürich) oder beim Polizeisekretariat der jeweiligen Standortgemeinde
* Blachen gelten als temporäre Strassenreklamen an vorgegebenen Standorten
die Nutzung von öffentlichem Grund (z.B. beim Strassencafé)
in der Stadt Zürich beim Kommissariat Polizeibewilligungen oder beim Polizeisekretariat der jeweiligen Standortgemeinde