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Thema: Selbständigkeit

Anerkennung

Bei welcher Ausgleichskasse muss ich mich als Selbständigerwerbender anmelden?

Antwort siehe Website der SVA Zürich

Fragen und Antworten zur AHV-Beitragspflicht von Selbständigerwerbenden finden Sie ebenfalls auf der Website der SVA Zürich. 


Patchwork

An welche Sozial- und sonstigen Versicherungen muss ich denken?

Der jährliche Mindestbeitrag an die AHV/IV/EO beträgt für selbständig Erwerbende und Nichterwerbstätige CHF 460 (Stand 1. Januar 2009) exkl. Verwaltungskosten. Dieser Betrag muss nachgeliefert werden, wenn er für ein ganzes Kalenderjahr nicht entrichtet wurde, da ansonsten Beitragslücken entstehen, welche zu Rentenkürzungen führen könnten. Denn alle Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben, müssen Beiträge an die AHV leisten. Wird die Selbständigkeit eines Erwerbstätigen durch die Sozialversicherungsanstalt nicht anerkannt, kann er den Lohn nicht als Selbständigerwerbender abrechnen, sondern muss sicherstellen, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsabgaben entrichtet. Wir empfehlen Patchworkern und Freelancern, alle vier Jahre einen Gesamtkonten-Zusammenzug bei der Ausgleichskasse, wo die letzten Arbeitgeberbeiträge einbezahlt wurden, zu bestellen und diesen Beleg gut aufzubewahren.

In der 2. Säule müssen alle Jahreseinkommen über CHF 20'520 (ab 1. Januar 2009) versichert werden, sobald ein Arbeitsverhältnis länger als drei Monate dauert. Für Teilzeitarbeitende und Inhaber mehrerer Stellen gilt das Gesamteinkommen als Jahreseinkommen. Selbständig Erwerbende können sich freiwillig versichern.

Gegen Nichtberufsunfälle sind nur Arbeitnehmer versichert, die mindestens acht Stunden wöchentlich bei einem Arbeitgeber arbeiten. Sollte dies bei Ihnen nicht der Fall sein, raten wir Ihnen sicherzustellen, dass die Nichtberufsunfallversicherung über die Krankenversicherung abgedeckt wird.

Selbständigerwerbende können sich ab einem Jahreslohn von mindestens CHF 63'000 selber gegen Unfall versichern. Dies bei der SUVA, einer privaten Versicherung oder der Krankenkasse (ist im Einzelfall zu klären). Die Versicherung sollte jedoch vor Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit erfolgen.

 

Beendigung und Arbeitslosenversicherung

Wie verhält es sich, wenn nach Aufgabe einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Beitragszeit für einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung nicht erfüllt ist?

Je nach Rechtsform sind während der Dauer einer selbständigen Erwerbstätigkeit keine Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) zu entrichten (z.B. bei einer Einzelfirma). Misslingt die selbständige Erwerbstätigkeit, stellt sich häufig die Frage, ob ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung besteht, auch wenn die Beitragszeit nicht erfüllt ist. Die Beitragszeit hat erfüllt, wer innerhalb der letzten zwei Jahre vor Anmeldung bei der ALV während mindestens 12 Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat (sogenannte Rahmenfrist für die Beitragszeit). Das revidierte Arbeitslosenversicherungs-gesetz (AVIG) sieht nun vor, dass im Falle einer nicht beitragswirksamen selbständigen Erwerbstätigkeit die Rahmenfrist unter bestimmten Bedingungen für die Dauer der selbständigen Erwerbstätigkeit verlängert werden kann. Dies jedoch höchstens um zwei Jahre. Vorausgesetzt wird unter anderem, dass während dem Wechsel zur selbständigen Erwerbstätigkeit und für die Dauer dieser Tätigkeit kein Bezug von Leistungen der ALV erfolgt ist und die selbständige Erwerbstätigkeit in der ordentlichen Rahmenfrist für die Beitragszeit definitiv aufgegeben wurde.

Wie verhält es sich, wenn jemand während der Arbeitslosigkeit eine nicht beitragswirksame selbständige Erwerbstätigkeit aufnimmt?

Grundsätzlich wird nach Anmeldung bei der ALV eine zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug eröffnet, innerhalb welcher Taggelder bezogen werden können. Nimmt jemand während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine selbständige Erwerbstätigkeit auf, welche jedoch später wieder aufgegeben wird, könnten je nachdem keine Taggelder der ALV mehr bezogen werden, weil die zweijährige Rahmenfrist für den Leistungsbezug bereits abgelaufen ist oder wegen fehlender Beitragszeit keine neue eröffnet werden kann.

Um das zu verhindern, regelt das AVIG, dass die Rahmenfrist für den Leistungsbezug um zwei Jahre verlängert wird, wenn die dafür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind. So muss während einer laufenden Rahmenfrist für den Leistungsbezug eine nicht beitragswirksame, selbständige Erwerbstätigkeit ohne jegliche Unterstützung seitens der ALV aufgenommen worden sein, welche später definitiv aufgegeben wird. Mit der Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist jedoch keine Erhöhung des Taggeldhöchstanspruchs verbunden. Hat jemand in der eigenen AG oder GmbH Beitragszeit erworben, wird die Rahmenfrist für den Leistungsbezug nicht verlängert.