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Schutzrechte
Nachfolgend werden die folgenden Schutzrechte kurz beschrieben:
Urheberrecht
Das Urheberrecht (Copyright) schützt Werke, d. h. geistige Schöpfungen der Literatur und Kunst, die individuellen Charakter haben. Dazu gehören Literatur, Musik, Bilder, Skulpturen, Filme, Opern, Ballette und Pantomimen. Aber auch Betriebsanleitungen, wissenschaftliche Werke und Zusammenstellungen von Daten sowie Website-Kreationen können urheber-rechtlich geschützt sein, sofern sie einen individuellen Charakter aufweisen. Die verwandten Schutzrechte umfassen die Rechte der Interpreten und Interpretinnen, der Produzenten von Ton- und Bildträgern sowie der Sendeanstalten.
Computerprogramme sind in Europa ebenfalls durch das Urheberrecht geschützt.
Urheberrechte sind automatische Rechte und müssen nicht eingetragen werden, damit sich ihre Schutzwirkung entfalten kann. Dieser automatische Schutz gilt weltweit. Für die kommerzielle Verwertung der Rechte bedarf es jedoch in den meisten Fällen einer Anmeldung bei einer der Verwertungsgesellschaften.
Marke
Marken sind geschützte Kennzeichen, mit denen ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen von denen anderer Unternehmen unterscheidet und abgrenzt. Solche Kennzeichen können z.B. Firmenbezeichnungen oder Produktenamen sein, ferner Firmen- oder Produktelogos, dreidimensionale Formen, Slogans, kurze Melodien (sog. Jingles) oder eine Kombination dieser Elemente. Oft wird angenommen der Name eines Unter-nehmens sei mit der Eintragung ins Handelsregister auch als Marke geschützt – was nicht stimmt! Grundsätzlich können alle grafisch darstellbaren Zeichen Marken im Rechtssinn sein. Als Markeninhaber haben Sie das ausschliessliche Recht, Ihre Marke zur Kenn-zeichnung von Waren und Dienstleistungen zu gebrauchen und darüber zu verfügen (z.B. Lizenzen zu erteilen).
Um eine Marke zu schützen, muss deren Eintragung bei der entsprechenden amtlichen Stelle in ein Markenregister beantragt werden. Marken können Sie entweder national (bzw. pro Land) anmelden oder Sie können eine EU-Gemeinschaftsmarke für den gesamten EU-Raum beantragen. Hinweis: die Schweiz ist hier nicht Mitglied. Sie müssen dabei angeben, für welche Produkte (Waren- und Dienstleistungsklassen) Sie die Marke eintragen und auch benutzen wollen. Als Markeninhaber können Sie anschliessend anderen verbieten, ein identisches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienst-leistungen zu verwenden. Um Konflikte mit anderen Marken zu vermeiden, empfiehlt es sich abklären zu lassen, ob bereits ähnliche oder identische Marken eingetragen sind. Neben anderen Anbietern führt auch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum solche Abklärungen durch.
Design
Ein Design (in anderen Ländern Muster und Modell oder Geschmacksmuster) ist die äussere Gestaltung von etwas Zweidimensionalem (Muster, z.B. Stoffmuster) oder von etwas Dreidimensionalem (Modell, z. B. Zahnbürste). Als Inhaber eines Designrechts können Sie anderen verbieten, Produkte mit gleichem oder ähnlichem Design zu gewerblichen Zwecken zu gebrauchen, herzustellen, anzubieten, ein- oder auszuführen. Sie erhalten mit dem Schutz somit eine Art Monopol für eine begrenzte Zeit und Region. Durch den Designschutz ausdrücklich nicht abgedeckt sind Herstellungsweisen und technische Funktionen. Diese können gegebenenfalls durch ein Erfindungspatent geschützt werden.
Designs müssen bei einer Registrierbehörde eingetragen werden, um von einer Schutzwirkung zu profitieren. Entweder kann das Design in jedem Land, in dem Schutz gewünscht wird, separat eingetragen oder es kann ein gemeinschaftlicher Schutz für den EU-Raum beantragt werden. Hinweis: die Schweiz ist hier nicht Mitglied.
Patent
Ein Patent ist ein Schutztitel, den der Staat für eine Erfindung erteilt. Eine Erfindung im Rechtssinn ist eine Lösung für ein technisches Problem. Demnach sind nur Erfindungen mit einem technischen Charakter patentierbar. Zu den Erfindungen zählen Produkte und Verfahren. Sie sind patentierbar, wenn sie neu und für eine Fachperson nicht naheliegend sind und gewerblich angewendet werden können. Als Patentinhaber haben Sie das Recht, andere von der gewerbsmässigen Nutzung Ihrer Erfindung auszuschliessen. Patente oder Teile davon können aber auch verkauft oder auslizenziert werden. Klären Sie vor der Anmeldung ab, ob Ihre Erfindung neu ist. Auf www.espacenet.com können Sie sich einen Überblick über angemeldete Erfindungen und erteilte Patente in Ihrem Spezialgebiet verschaffen. Oder profitieren Sie während eines halben Tages vom Know-how eines Patentexperten am Institut für Geistiges Eigentum in Bern: Bei dieser begleiteten Patentrecherche recherchieren Sie zusammen mit einem Patentexperten des Instituts für Geistiges Eigentum in professionellen Patentdatenbanken. Danach können Sie abschätzen ob es sich lohnt, Ihre Erfindung zum Patent anzumelden. Für weiterführende Recherchen wenden Sie sich an einen Spezialisten. Wie andere Anbieter offeriert das Institut für Geistiges Eigentum einen professionellen Recherchedienst für professionelle Anwender.
Erfindungen müssen bei einer Registrierbehörde als Patent eingetragen werden, um von einer Schutzwirkung zu profitieren. Sie können in jedem Land Ihrer Wahl die Erfindung zum Patent anmelden und so den Schutz für dieses Land erlangen. Oder Sie melden Ihre Erfindung beim Europäischen Patentamt zum Schutz an. Dabei haben Sie die Wahl unter 36 Ländern, die Mitglied der Europäischen Patentorganisation sind. Die Schweiz ist ebenfalls Mitglied und ein Europäisches Patent kann die Schweiz einschliessen. Oder Sie melden Ihre Erfindung bei der UNO Organisation WIPO (World Intellectual Property Organization) in Genf an. Danach haben Sie die Möglichkeit, Ihre Erfindung in weltweit 184 Staaten patentieren zu lassen. Das spezifische Vorgehen zur Patentierung Ihrer Erfindung sollten Sie vorgängig sorgfältig prüfen. Konsultieren Sie eine Fachperson.
Weitere Informationen zu den Schutzrechten finden Sie auf www.ige.ch.
