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Mehrwertsteuer

Diese Seite wurde wurde in Zusammenarbeit mit der Sektion Zürich von TREUHAND | SUISSE verfasst.

Die Mehrwertsteuer MWST ist eine Verbrauchssteuer und soll den Inlandverbrauch belasten. Die MWST wird nicht direkt beim einzelnen Verbraucher erhoben. Der Steuerabzug erfolgt bei Produzenten, Fabrikanten, Händlern, Handwerkern und Dienstleistenden, welche den Konsumenten Waren liefern oder Dienstleistungen erbringen.

Sofern Sie die Voraussetzungen zur MWST-Pflicht erfüllen, müssen Sie sich bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung ESTV anmelden. Somit wird die MWST auch als eine Selbstveranlagungssteuer bezeichnet.

Ansprechpartner Mehrwertsteuer

Nur die Eidg. Steuerverwaltung ESTV sowie die Eidg. Zollverwaltung EZV können rechtsverbindliche Auskünfte zur MWST erteilen.

Die ESTV ist für die Erhebung der Mehrwertsteuer auf den Umsätzen im Inland sowie auf dem Bezug von Dienstleistungen, die von Unternehmen mit Sitz im Ausland erbracht werden, zuständig. 

Die EZV ist u.a. für die Erhebung der Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen verantwortlich. Die gewählte Rechtsform gibt Ihnen nicht automatisch Auskunft über die MWST-Pflicht. Als Steuerpflichtiger gelten Sie, sofern Sie eine gewerbliche und berufliche Tätigkeit selbständig ausüben, und zwar unabhängig davon, ob eine Gewinnabsicht besteht oder nicht. Die folgende nicht abschliessende Aufzählung veranschaulicht, wer MWST-pflichtig ist:

  • Inhaber von Einzelfirmen
  • Einfache Gesellschaften (z.B. Arbeits- oder Handwerkergemeinschaften, Konsortien)
  • Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
  • Juristische Personen wie AG, GmbH, Genossenschaften
  • Ämter und andere Dienststellen der öffentlichen Hand
  • Verbände und Vereine
  • Gemeinnützige Institutionen
  • Ausländische Firmen, sofern sie im Inland steuerbare Umsätze erzielen

Detaillierte Informationen finden Sie in der Spezialbroschüre der Eidg. Steuerverwaltung ESTV.

Was gilt es zu beachten?

Das Verbuchen und Abrechnen der MWST stellt mittlerweile einen zentralen Teil der Buchführung dar. Es gilt deshalb, im Vorfeld verschiedene Abklärungen zu treffen:

a) Steuerpflicht

Mit Inkrafttreten des neuen Mehrwertsteuergesetzes nMWSTG per 01.01.2010 wurde die Grenze für die obligatorische Steuerpflicht auf CHF 100 000 angehoben (Art. 10 Abs. 2 lit. a nMWSTG). Steuerpflichtig ist, wer ein Unternehmen betreibt. Als Unternehmen gilt eine berufliche oder gewerbliche selbständige Tätigkeit zwecks nachhaltiger Erzielung von Einnahmen aus Leistungen. Befreit von der Steuerpflicht sind: Unternehmen mit Inland-Umsatz < CHF 100'000; nicht gewinnstrebige, ehrenamtlich geführte Sport-, Kultur-Vereine oder gemeinnützige Institutionen mit Inland-Umsatz < CHF 150'000; Unternehmen mit Sitz im Ausland, welche ausschliesslich der Bezugssteuer unterliegende Leistungen erbringen.

Wer die genannten Umsatzlimiten nicht erreicht, jedoch steuerpflichtig werden möchte, setzt sich mit der Eidg. Steuerverwaltung ESTV in Verbindung. Die Steuerpflicht beginnt gemäss Art. 14 nMWST mit Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit.

Es empfiehlt sich grundsätzlich über die ESTV zu klären, wie es sich bei Ihrem Vorhaben mit der Mehrwertsteuerpflicht verhält: Sie können dies mittels elektronisch bestellbarem Fragebogen oder via Mail an mwst.webteam(at)estv-admin.ch tun.

Auch empfiehlt es sich zu klären, ob Sie die Voraussetzungen für eine der vereinfachten Abrechnungsvarianten (Saldosteuersatzmethode gemäss Art. 59 MWSTG, Art. 37 nMWSTG oder Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten gemäss Art. 44 Abs. 4 MWSTG, Art. 39 Abs. 2 nMWSTG) erfüllen.

Die MWST-Nummer kann bereits vor dem Eintrag der AG oder GmbH ins Handelsregister (HR) beantragt werden. Gültig wird sie allerdings erst nach dem Eintrag der Firma im HR.

b) Nach vereinbartem oder vereinnahmten Entgelt abrechnen

Zwischen den beiden Abrechnungsarten gibt es keine offensichtlichen Vor- oder Nachteile. Die Entscheidung hängt von der Art und Grösse des Geschäfts ab. Bei der Abrechnung nach vereinbartem Entgelt werden die Leistungen in derjenigen Abrechnungsperiode versteuert, in welcher die Rechung erstellt wird. Dies ist auch die gesetzlich vorgeschriebene Abrechnungsart. 

Der Steuerpflichtige kann die Abrechung aber auch nach vereinnahmtem Entgelt beantragen. Voraussetzung für eine Bewilligung ist jedoch, dass nur Zahlungsbelege erfasst werden und keine Debitorenbuchhaltung geführt wird. Dies weil die Leistungen in derjenigen Abrechnungsperiode versteuert werden, in welcher das Entgelt vereinnahmt wird.

c) Effektiv oder zum Saldosteuersatz abrechnen

Zur Vereinfachung der Steuerabrechnung können Unternehmen mit einem Umsatz von max. CHF 5 Mio. und einer Steuerlast von max. CHF 100'000 im Jahr zum Saldosteuersatz (SSS) abrechnen. Diese Abrechnung hat halbjährlich zu erfolgen. Die Saldo- oder Pauschal-Besteuerung stellt eine zeitsparende Vereinfachung der Abrechnung dar.

Bei der effektiven Methode wird quartalsweise abgerechnet.

Die gewählte Abrechnungsmethode kann jedes Jahr (von SSS auf effektiv) bzw. alle 3 Jahre (von effektiv auf SSS) geändert werden.

Wurden die erwähnten Punkte geklärt und ist die Entscheidung für die geeignete Art der MWST-Abrechnung getroffen, können die MWST-Codes für die Umsatz- und Vorsteuer festgelegt und mit den entsprechenden Konten der Finanzbuchhaltung verknüpft werden.

Anmeldung Mehrwertsteuer

Sobald Sie die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllen, müssen Sie sich unaufgefordert innerhalb von 30 Tagen nach Erfüllung der Kriterien bei der Eidg. Steuerverwaltung in Bern schriftlich anmelden.

Beispiele

Die folgenden Umsätze sind zu versteuern:

  • Lieferungen von Waren im Inland
  • Erbrachte Dienstleistungen im Inland
  • Import von Dienstleistungen aus dem Ausland (sofern > CHF 10'000)
  • Eigenverbrauch im Inland

Die folgenden Umsätze hingegen sind nicht MWST-pflichtig:

  • Umsätze im Bereich Gesundheitswesen
  • Umsätze im Bereich Aus- und Weiterbildung
  • Umsätze im Bereich Sozialfürsorge und Sozialhilfe
  • Umsätze im Bereich Versicherungen
  • Umsätze aus Geld- und Kapitalverkehr

Bitte beachten Sie, dass es sich hierbei um keine abschliessenden Aufzählungen handelt.