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Personal - Krisenzeiten

Es lässt sich nicht vermeiden, dass Unternehmerinnen und Unternehmer phasenweise Durststrecken durchlaufen. Wir möchten Sie hier auf einige Instrumente hinweisen, die Sie allenfalls nutzen oder beanspruchen könnten:

Arbeitsbeschaffungsreserven

Arbeitsbeschaffungsreserven (ABR) sind ein Instrument zur Verhütung und Bekämpfung von Arbeitslosigkeit sowie zur Dämpfung von konjunkturellen Schwankungen.

Im Kanton Zürich richtet sich das Instrument an Unternehmen mit mind. 20 Angestellten. Nicht zur Bildung von ABR berechtigt sind Unternehmen, die sich überwiegend mit dem Handel und der Verwaltung von Liegenschaften beschäftigen.

Mit den ABR bildet ein Unternehmen durch jährliche Einlagen steuerbegünstigte Reserven zur Finanzierung von Arbeitsbeschaffungsmassnahmen. Die Bildung der Reserven ist freiwillig. Berechnungsgrundlage ist der jährliche handelsrechtliche Reingewinn nach Abzug eines allfälligen Verlustvortrages.

Die jährliche Einlage beträgt höchstens 15 Prozent der Berechnungsgrundlage und mindestens CHF 10'000. Weiter dürfen die Reserven 20 Prozent der massgebenden jährlichen Lohnsumme im Sinne der AHV-Gesetzgebung nicht übersteigen. Die jährlichen Einlagen werden beim Bund oder auf einem Sperrkonto bei einer Bank angelegt (sogenanntes Reservevermögen). Die jährlichen Einlagen in die ABR werden steuerlich als geschäftsmässig begründete Unkosten behandelt und sind somit vom steuerbaren Gewinn abzugsfähig. Bund und Banken verzinsen das Reservevermögen zu marktüblichen Bedingungen. Am Jahresende kann das Unternehmen über die Zinsen verfügen. Sie unterliegen nicht der Verrechnungssteuer. Die Zinsen können aber dem Sperrkonto nicht gutgeschrieben werden und sind zu versteuern.

Die Freigabe der Reserven erfolgt entweder allgemein oder unternehmensspezifisch.

a) Freigabe allgemein

Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verfügt allgemeine Freigaben aufgrund einer generell schlechten Wirtschaftslage. Siehe Merkblatt "Wie werden ABR gebildet und verwendet" sowie weitere Informationen.

b) Freigabe für einzelne Firma

Das Staatssekretariat für Wirtschaft seco bewilligt unternehmensspezifische Freigaben, wenn sich die Auftrags-, Ertrags- oder Finanzlage des Unternehmens wesentlich verschlechtert hat. Das entsprechende Gesuch ist bei der zuständigen kantonalen Stelle einzureichen. Im Kanton Zürich ist dies das Amt für Wirtschaft und Arbeit, Standortförderung, Walchestrasse 19, 8090 Zürich, Tel +41 (0)43 259 26 23.

Die Freigabe wird zeitlich begrenzt. Innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der Frist für die Durchführung der Arbeitsbeschaffungsmassnahmen muss das Unternehmen dem seco den Nachweis erbringen, dass diese im Umfang des beanspruchten Reservevermögens und innerhalb der auferlegten Frist durchgeführt worden sind. In der Regel genügen Zusammenstellungen wie Bestätigungen über Auftragsvergabe, Rechnungen oder EDV-Auswertungen. Bedingung ist, dass die Massnahmen die Beschäftigung fördern oder die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens stärken, wie z.B.:

  • bauliche Massnahmen
  • Kauf, Eigenbau und Unterhalt von Ausrüstungsgütern
  • Forschung, Entwicklung und Verbesserung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen
  • Exportförderung
  • Umschulung und Weiterbildung von Arbeitnehmern

Weitere Instrumente

Sie können bei einem vorübergehenden Auftrags- oder Arbeitseinbruch Kurzarbeit beantragen und damit Kündigungen vermeiden. Dabei handelt es sich um ein Instrument, das aus der Arbeitslosenversicherung (ALV) finanziert wird. Bedingung sind wirtschaftlich bedingte Arbeitsausfälle oder solche, die auf behördliche Massnahmen oder andere vom Arbeitgeber nicht zu beeinflussende Umstände zurückzuführen sind oder infolge wetterbedingten Ausbleibens von Kunden entstehen.

Für weitere Auskünfte wenden Sie sich an das Amt für Wirtschaft und Arbeit AWA, Tel +41 (0)43 259 26 54, Fax +41 (0)43 259 51 27, E-Mail alvhotline(at)vd.zh.ch

Einige Branchen, die wetterabhängige Tätigkeiten ausführen, können unter Umständen eine Schlechtwetterentschädigung bei der ALV beantragen.

Sollten Sie aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein, Massenentlassungen aussprechen zu müssen, sind diese vorgängig beim zuständigen Arbeitsamt zu melden.