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Auswirkungen
Nicht jedes Unternehmen kann sich auf dem Markt behaupten. Den Statistiken zufolge überleben lediglich 50 Prozent der Unternehmen die ersten fünf Betriebsjahre. Deshalb ist es wichtig, dass Sie sich der Konsequenzen der Selbständigkeit bzw. der Folgen eines möglichen Scheiterns bewusst werden.
Arbeitslosenentschädigung
Nimmt die Geschäftstätigkeit nicht den erwarteten Verlauf und zeichnen sich finanzielle Engpässe ab, stellen sich viele Unternehmer die Frage, ob sie Arbeitslosengelder beziehen können.
Die Antwort hängt davon ab, welche Rolle die fragliche Person in der Firma spielt. Scheidet sie zwar aus der Organisation aus (z.B. durch Entlassung), führt aber die Firma trotzdem weiter oder behält eine arbeitgeberähnliche Stellung bei, gilt sie weder als erwerbslos noch als vermittlungsfähig. Damit besteht auch kein Anspruch auf Arbeitslosengelder. Neben den Personen mit arbeitgeberähnlicher Stellung sind auch ihre im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten nicht anspruchsberechtigt.
Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entsteht hingegen, wenn der Betrieb aufgelöst und das Ausscheiden des betreffenden Arbeitnehmers definitiv ist. Gleiches gilt für den Fall, dass das Unternehmen zwar weiterbesteht, der Arbeitnehmer aber mit der Kündigung auch endgültig die arbeitgeberähnliche Stellung verliert.
Ist eine Anspruchsberechtigung gegeben und wurde der Beitragspflicht nachgekommen, bzw. wurden im Laufe der letzten 24 Monate während 12 Monaten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung (ALV) geleistet, kann sich die betroffene Person beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) anmelden und hat Anspruch auf Arbeitslosen-Entschädigung, sofern auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Gesetzlicher Hintergrund
Das Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) kennt diverse Leistungsarten. Dazu zählen unter anderem die Arbeitslosenentschädigung sowie die Entschädigung im Falle von Kurzarbeit. Kurzarbeit besteht in einer Verkürzung der normalen Arbeitszeit oder in einer gänzlichen Einstellung der Arbeit eines Arbeitnehmers.
Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben diejenigen Personen keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können. Dasselbe gilt für ihre mitarbeitenden Ehegatten.
Dem Wortlaut nach ist diese Bestimmung zwar auf Kurzarbeitsentschädigung zugeschnitten. Sie gilt aber gleichermassen für die Arbeitslosenentschädigung. Solange eine Person eine arbeitgeberähnliche Stellung im Betrieb beibehält, hat sie keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Dies weil sie die betrieblichen Entscheide weiterhin massgeblich beeinflussen oder den vorübergehend stillgelegten Betrieb jederzeit reaktivieren kann. Dabei ist es unerheblich, ob diese Person AHV-rechtlich als unselbständigerwerbend gilt und genügend lange ihren Beitragspflichten nachgekommen ist.
Falls Sie an einer vertieften Auseinandersetzung mit der gesetzlichen Grundlage interessiert sind, können Sie den Bundesgerichtsentschied 123 V 234 ff., Urteil vom 04.09.1997 in Sachen BIGA gegen M. konsultieren.
Wie verhält es sich bei ...
... der AG und GmbH?
Handelt es sich um mitarbeitende Verwaltungsräte einer AG oder um geschäftsführende Gesellschafter oder geschäftsführende Dritte einer GmbH, ergibt sich die arbeitgeberähnliche Stellung von Gesetzes wegen. Solange diese Stellung beibehalten wird, ist ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ohne weitere Prüfung ausgeschlossen.
In den anderen Fällen ist im Einzelfall zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse zukommen.
Ausschlaggebend für die Beendigung der Stellung als Verwaltungsrat oder als geschäftsführender Gesellschafter ist grundsätzlich das Datum des effektiven Ausscheidens aus dieser arbeitgeberähnlichen Stellung und nicht die Publikation der Löschung des Handelsregistereintrages im Schweizerischen Handelsamtsblatt, die sich verzögern kann.
... der Einzelfirma?
Auch Inhaber von Einzelfirmen, die im Handelsregister eingetragen sind, gelten als selbständig Erwerbende. Sie sind nicht ALV-beitragspflichtig und haben deshalb keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
... den anderen Rechtsformen?
Bei den anderen Rechtsformen ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob dem Arbeitnehmer aufgrund der finanziellen Beteiligung oder aufgrund der internen betrieblichen Struktur massgebende Entscheidungsbefugnisse zukommen. Ist dies der Fall besteht kein Anspruch auf Arbeitslosentenschädigung.