Inhalt
Anerkennung Selbständigkeit
Die Anerkennung der Selbständigkeit durch die Ausgleichskasse (AHV) ist nur bei der Gründung einer Einzelunternehmung erforderlich.
Als sozialversicherungsrechtlich selbständig gilt grundsätzlich wer
- unter eigenem Namen und
- auf eigene Rechnung arbeitet
- in unabhängiger Stellung ist und
- das eigene wirtschaftliche Risiko trägt
Ob eine versicherte Person als unselbständig oder als selbständig zu betrachten ist, muss von der zuständigen Ausgleichskasse im Einzelfall aufgrund der jeweiligen Tätigkeit geprüft werden (siehe Merkblatt der SVA zur Anerkennung der Selbständigkeit). Massgebend für die Beurteilung sind die wirtschaftlichen und nicht die vertraglichen Verhältnisse. Die folgenden Unterlagen (bitte nur Fotokopien einreichen) helfen der zuständigen Ausgleichskasse die notwendigen Abklärungen speditiv vorzunehmen:
- Rechnungen
- Offerten
- Lieferscheine
- abgeschlossene Verträge mit Kunden / Auftraggebern
- Miet-/ Pachtverträge Berufsausübungsbewilligung
- andere je nach Tätigkeit massgebende Unterlagen
In dringenden Fällen kann der Entscheid in einem Tag erfolgen. Dies setzt voraus, dass alle erforderlichen Unterlagen eingereicht werden.
Sollten Sie die Unterlagen für die Gründung einer Einzelfirma nicht beibringen können, so haben Sie die Möglichkeit, eine AG oder GmbH zu gründen.